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Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, wird fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats uͤbernommen.
Gegeben Charlottenburg, den 4. Mai 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe.
Pommersche
Provinzlal-Chausseebau-Obligation
über 100 Rehlr.
Die Landstube Alt-Pommerns, welche durch den unterm 30. Juli 1842.
Allerhöchst besiätigten Beschluß des 13ten Kommunal-Landtags von Alt-Pom-
mern vom 29. November 1841. ermächtigt ist, zur Förderung des Causseebaues
in Alt-Pommern eine Anleihe von 300,000 Rthlr. zu machen, bekennt hierdurch
zu diesem Zwecke
Einhundert Thaler Preußisch Kurant
nach dem Münzfuße von 1764. empfangen zu haben.
Die Rückzahlung geschieht durch Tilgung von jährlich mindestens
10,000 Rthlr. aus denjenigen 25,000 Rchlrn., welche die Provinz in Folge obi-
gr Landtagsbeschlusses alljährlich zum Chausseebau aufzubringen hat. Diese
ilgung beginnt am 1. Okkober 1852. durch Verloosung unter den bis dahin
ausgegebenen Verschreibungen. Die Verloosung geschiehr öffentlich im August,
nachdem der Termin einmal durch den Staaktsanzeiger und die Amtsblätter
der Provinz Pommern bekannt gemacht worden ist. Die ausgeloosten Ver-
schreibungen werden durch dieselben Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht
und mit den Zinskupons bei Empfangnahme des Kapitals vernichtet, dessen
Auszahlung an jeden Inhaber auf dem Landhause hierselbst in den ersten 8
Tagen des nächstfolgenden Monats Oktober erfolgt. Wird das Kapital in
dieser Zeit nicht abgehoben, so wird der Bekrag auf Kosten des Inhabers bei
dem Königlichen Bank-Comptoir hierselbst belegt und die Verschreibung durch
die öffentlichen Blätter für ungültig erklärt.
Das Kapital wird mit fünf Prozent jährlich in halbjahrlichen Terminen
am 1. April und 1. Oktober verzinset; die Zahlung der Zinsen geschieht an
jeden Inhaber gegen die hiermit ausgegebenen Zinskupons auf dem Landhause.
Die Verzinsung hört mit dem auf die Verloosung folgenden 30. Septem-
ber auf.
Zur Sicherheit für das Kapital und für die Zinsen haftet die Toralitat
der Provinz Alt-Pommern.
Ausgefertigt auf Grund des Allerhöchsten Privilegil vom ten
Stettin, den len "
Die Alt-Pommersche Landstube.
Zins-