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Fünfter Abschnitt.
Von der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand.
K. 58.
Ein Richter, welcher durch Blindheic, Taubbeit, oder ein sonstiges kör-
perliches Gebrechen, oder durch die eingetretene Schwüche seiner körperlichen
oder geistigen Kräste zu der Erfüllung seiner Amtepflichten unfähig ge-
worden ist, muß in den Ruhestand versetzt werden.
K. 59.
Sucht der Richter seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, ob-
gleich der Zustand, welcher ihn zu der Erfüllung seiner Amtspflichten unfäahig
macht, ein dauernder ist, so findet das in den nachstehenden Paragraphen vor-
geschriebene Verfahren statt.
K. 60.
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Kura-
tor wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes, dessen Mitglied er ist, schriftlich
unker Angabe der Gründe darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Ver-
setzung in den Ruhestand vorliege.
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder
Direktor desjenigen Gerichtes erster Insianz, in dessen Gerichtssprengel der
Einzelrichter angestellt ist; in Ansehung der Präsidenten oder Direkroren der
Gerichte erster Instan der Erste Präsident des Appellationsgerichtes, in Anse-
hung der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte der Erste Präsident des
obersten Gerichtshofes.
S. 61.
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eröffnung ge-
schiehe durch den zuständigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den Antrag
des Staatsanwaltes.
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar höhere Ge-
richt, oder wenn es sich um den Ersten Präsidenten eines Apellationsgerichtes
oder ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in
seiner Plenarversammlung von Amtswegen oder auf den Antrag des Staats-
Anwaltes, daß sie statt finden solle, und in diesem Falle muß sie von dem Er-
sten Präsidenten des beschließenden Gerichts vorgenommen werden.
Dem Ersten Präsidenten eines obersten Gerichtshofes kann die Eröff-
nung nur auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes gemacht werden,
welcher alsdann von dem gesetzlichen Stellvertreter des Ersten Präsidenten
vollzogen wird. «
5.62.
Wenn der Richter oder dessen Kurator nicht innerhalb sechs Wochen
. 3147.) von