Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Fünfter Abschnitt. 
Von der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand. 
K. 58. 
Ein Richter, welcher durch Blindheic, Taubbeit, oder ein sonstiges kör- 
perliches Gebrechen, oder durch die eingetretene Schwüche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräste zu der Erfüllung seiner Amtepflichten unfähig ge- 
worden ist, muß in den Ruhestand versetzt werden. 
K. 59. 
Sucht der Richter seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, ob- 
gleich der Zustand, welcher ihn zu der Erfüllung seiner Amtspflichten unfäahig 
macht, ein dauernder ist, so findet das in den nachstehenden Paragraphen vor- 
geschriebene Verfahren statt. 
K. 60. 
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Kura- 
tor wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes, dessen Mitglied er ist, schriftlich 
unker Angabe der Gründe darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Ver- 
setzung in den Ruhestand vorliege. 
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder 
Direktor desjenigen Gerichtes erster Insianz, in dessen Gerichtssprengel der 
Einzelrichter angestellt ist; in Ansehung der Präsidenten oder Direkroren der 
Gerichte erster Instan der Erste Präsident des Appellationsgerichtes, in Anse- 
hung der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte der Erste Präsident des 
obersten Gerichtshofes. 
S. 61. 
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eröffnung ge- 
schiehe durch den zuständigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den Antrag 
des Staatsanwaltes. 
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar höhere Ge- 
richt, oder wenn es sich um den Ersten Präsidenten eines Apellationsgerichtes 
oder ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in 
seiner Plenarversammlung von Amtswegen oder auf den Antrag des Staats- 
Anwaltes, daß sie statt finden solle, und in diesem Falle muß sie von dem Er- 
sten Präsidenten des beschließenden Gerichts vorgenommen werden. 
Dem Ersten Präsidenten eines obersten Gerichtshofes kann die Eröff- 
nung nur auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes gemacht werden, 
welcher alsdann von dem gesetzlichen Stellvertreter des Ersten Präsidenten 
vollzogen wird. « 
5.62. 
Wenn der Richter oder dessen Kurator nicht innerhalb sechs Wochen 
. 3147.) von
	        
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