Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Bloße Dienst- 
vergehen. 
Dit iiplinar· 
— 272 — 
schärfung einer Geldbuße des gemeinen Strafrechtes die Dienstentlassung an- 
gedroht ist. 
g. 4. 
Die Bestimmung des F. 333. Allg. Landrechts Theil II. Titel 20. ist 
nicht anwendbar, wenn nicht die Verletzung der Amtspflicht von dem Beamten 
in der Absicht verübt worden ist, sich oder Anderen Vortheil zu verschaffen, 
oder dem Staate oder Anderen Nachtheil zuzufügen. 
5. 5. 
Bloße Dienstvergehen, wegen welcher nur ein Dieziplinarverfahren 
und eine Bestrafung nach den Bestimmungen dieser Verordnung statt findet, 
sind die nachstehenden Verletzungen der Amtspflicht: 
1) diejenigen, welche in den bisherigen Gesetzen blos mit Warnung, Ver- 
weis, Versetzung, Suspension, Dienstentlassung (Verlust des Amtes, 
Dienstentsetzung, Amtsentsetzung, Kassation) bedroht sind, oder wo zu- 
gleich oder ausschließlich eine Geldbuße anderer als der im §. Z. be- 
Fichneten Art angedroht ist; 
2) diejenigen, welche in den bisherigen Gesetzen mit Degradation bedroht 
H auch wenn zugleich mit derselben irgend eine andere Strafe ange- 
roht ist; 
3) diejenigen, welchen nur Unwissenheit oder Fahrlässigkeit (Irrthum, Ver- 
sehen, Unvorsschtigkeit, Nachlässigkeit, Uebereilung) zum Grunde liegt; 
4) die Entfernung ohne Urlaub oder die Ueberschreitung des Urlaubs; 
5) alle anderen Verletzungen der Amtspflicht, welche nicht in den Straf- 
gesetzen vorgesehen sind. 
g. 6. 
Spricht das Gesetz bei bloßen Dienstvergehen die Verpflichtung zur Wie- 
dererstattung oder zum Schadensersatz, oder eine sonstige civilrechtliche Ver- 
pflichtung aus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Civilgericht. 
K. 7. 
Die von einem Beamten im Amte verübten Beleidigungen oder That- 
lichkeiten werden mit den auf diese Vergehen gesetzten Geld= oder Freiheits-= 
strafen auf Grund des gerichtlichen Verfahrens belegt. Darüber, ob gegen 
den Beamten außerdem eine Disziplinarstrafe zu vrhangen sei, wird — 
im Disziplinarwege entschieden. 
Dastebe. gilt, wenn Polizeibeamte die Uebertretung der Polizeigesetze 
dulden und sie nicht zur gehörigen Ahndung anzeigen. 
g. 8. 
Das Disziplinarverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die 
1 — Handlung, welche den Gegenstand der Anschuldigung bilder, ein gemeines Ver- 
fahren we- 
ten der 
— 
hassachen. 
brechen oder Vergehen, eine lüebertreiung oder ein Amtsverbrechen (G. 3.) dar- 
stellt, daß wegen derselben eine gerichtliche Verfolgung eingeleitet, eine Frei- 
spre-
	        
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