— 320 —
demselben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem
Gegentheile angefuͤhrten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdruͤcklich wider-
sprochen worden ist, fuͤr zugestanden, ingleichen die von dem Gegentheil beige-
brachten Urkunden fuͤr anerkannt eangesehen werden.
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entschei-
dung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfangnahme bestellten
Bevollmächtigten gültig zu Händen der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche
die eingereichten Schriftsätze unterzeichnet haben, wenn dieselben bei dem er-
kennenden Gericht zur Prozeßpraxis befugt sind oder an dem Sitze dieses
Gerichts wohnen. s
Bei Anberaumung des Termins wird zugleich ein Referent bestellt, wel-
cher das schriftliche Referat nach F. 23. anfertigt und in der Sitzung dem
Vommrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vor-
anschickt.
K. 53.
Wird von beiden Theilen appellirk, so isi über beide Appellationen gleich-
zeitig zu verhandeln und in einem Urtheil zu entscheiden.
S. 54.
Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider In-
stanzen dem Gericht ersier Instanz zur ungesäumten Insinuation an die Par-
teien zuzufertigen. Nur die Mittheilung der Abschriften der Erkenntnisse an
die beim Appellationsrichter aufgetretenen Rechtsanwalte kann durch denselben
unmittelbar erfolgen.
G. 55.
In soweit für das Verfahren in zweiter Instanz nicht besondere Vor-
schriften ertheilt sind, sollen hierbei die für die erste Instanz gegebenen Bestim-
mumngen zur Richtschnur genommen werden.
III. Vom Rechtsmittel der Revision.
K. 56.
Gegen ein Erkenntniß zweiter Insianz wird das Rechtemittel der Revi-
sion gestattet:
1) in allen Fällen, in welchen die Revisionsbeschwerde Familien= oder Stan-
desverhältnisse, Ehrenrechte, Ehesachen oder Ehegelöbnisse, über welche
in der Urtheilsformel selbst eine dispositive Besttlmmung ausgesprochen
ist, allein oder in Verbindung mit anderen daraus hergeleiteten An-
sprüchen zum Gegenstande hat;
2) in allen Hällen, in welchen die Beschwerde lediglich das Vermögen be-
trifft, nur dann, wenn die beiden ersten Erkenmnisse ganz oder zum
Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Verschie-
denheit unterliegende Gegensland der Beschwerde fünfhundert Thaler be-
trägt, oder in Gelde nicht abzuschätzen ist.
Aus-