Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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beamten, die Einführung und Vereidung sämmtlicher Beamten, sowie die Be- 
stätigung der zu bildenden Agenturen; ferner die Abnahme der Jahresrechnun- 
en und Ertheilung der Decharge für die Verwaltung, die Vorbereitung der 
orträge für die Generalversammlung und die Verhandlung mit der oberauf- 
sehenden Staatsbehörde. *-• 
. 18. 
Der Praͤsident des Kuratoriums ist bestaͤndiger Kommissarius desselben 
bei der Direktion. Außerdem hat das Kuratorium aus seiner Mitte jaͤhrlich 
einen Kassenkurator zum Behufe regelmäßiger und außerordentlicher Kassenre- 
visionen, desgleichen einen Ausschuß von zwei Personen zu wählen, welcher mit 
der Direktion die Bewilligung von Krediten normirt und in eiligen Fällen das 
gesammte Kuratorium vertritt. 
Die Bewilligung und die Vertheilung der Kredite unterliegt der regel- 
mäßigen Beurtheilung und Revision des gesammten Kuratoriums. 
K. 19. 
Das Kuratorium versammelt sich in Stettin auf Einladung des Vor- 
slhenden regelmáßig alle zwei Monate; außerdem so oft es die Umstände 
erfordern. 
Alljährlich sogleich nach dem Jahresschlusse hat das Kuratorium eine 
umfassende Geschäftsrevison vorzunehmen. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen außer dem Vorsitzenden wenig- 
stens drei Kuratoren gegenwärtig sein. Die Beschlüsse werden nach Stimmen= 
mehrheit der Anwesenden gefaßk; bei Stimmengleichheit giebt die Meinung des 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Verhandlungen des Kuratoriums wird ein Potokoll geführt, 
welches von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. 
g. 20. 
Die Bankdirektion besteht aus zweien mit gleichen Befugnissen und Ver- 
pflichtungen bestellten Direktoren und einem Syndikus. 
Die beiden Direktoren haben den Betrieb und die Verwaltung der Bank- 
geschaͤfte und der gesammten Bankfonds mit denselben Rechten und Pflichten, 
wie Handlungsdisponenten. Einer Spezialvollmacht beduͤrfen die Direktoren 
selbst in den Fällen nicht, wo die Gesetze ausdrücklich eine solche fordern. 
Es können mit jedem von den beiden Direktoren die der Bank nach den 
gegenwärtigen Statuten zustehenden Geschäfte gemacht werden. Die Ausfer- 
ligungen der Bank aber müssen mit Beider Unterschrift versehen sein, wobei, 
wenn einer oder der andere verhindert ist, die Unterschrift der für solchen Fall 
vom Kuratorium zu subsiituirenden Beamten genügt. 
g. 21. 
Die Insinuation der Vorladungen und anderer Zufertigungen an die 
Gesellschaft ist guͤltig, auch wenn sie nur an Einen der Direktoren geschieht. 
Eide Namens der Gesellschaft werden von beiden Direktoren geleistet, 
wenn nicht die Gegenpartei einen derselben zur Eidesleistung auswaͤhlt. 
(lir. 3170.) g. 22.
	        
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