Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 39. 
Wenn die Konzessson, Noten zu emittiren, dem F. 29. zufolge wegen 
Aufhebung der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. oder wegen Ablaufs des 
daselbst bestimmten Zeitraums erlischt, so müssen sämmtliche Noten der ritter- 
schaftlichen Privatbank innerhalb Jahresfrist eingelöst werden. Dasselbe gilt, 
wenn die Bankgesellschaft beschließt, sich aufzulösen. 
K. 40. 
Das Bankdirektorium hat 
a) allmonatlich eine Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Mo- 
nats vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände 
in gemünztem Golde und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Be- 
trages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, so- 
wie der umlaufenden Banknoten, 
alljährlich nach dem Jahresabschlusse einen Status ihres Vermögens und 
einen, alle Zweige des Verkehrs umfassenden Geschäftsbericht, für das 
abgelaufene Jahr in zwei in Stettin erscheinenden Zeitungen bekannt zu 
machen. 
b 
— 
Titel . 
Von den Rechten der Bank. 
K. 41. 
Die Bank hat die Rechte einer öffentlichen privilegirten Korporation. 
Den Beamten der Bank G. 23.) kommt die Eigenschaft und der Glaube 
öffentlicher Beamten zu, und den von ihrer starutenmäßigen Administration auf- 
enommenen und ausgefertigten Verhandlungen und Urkunden wird die Eigen- 
chaft und Gültigkeit öffentlicher Dokumente beigelegt. 
§. 42. 
Die Aktien und die Noten der Bank sind keiner Stempelabgabe unter- 
worfen. Bei dem inneren Verkehr der Bank soll sie hinsichtlich der Stempel- 
befreiung nach den Bestimmungen für die Preußische Bank behandelt werden. 
Auch soll sie in ihren Prozessen als Institut die Sportelfreiheit und in Betreff 
der Stempel die Rechte der Preußischen Bank genießen. 
K. 43. 
Es verbleibt ferner bei der Portofreiheit, welche der Bank innerhalb der 
Bg.h. für die Korrespondenz mit ihren Beamten und Agenten ver- 
iehen ist. 
Dieser Fall der Befreiung ist auf den Adressen zu bemerken und sind die- 
selben mit dem öffentlichen Siegel der Beamten der Gesellschaft zu versehen, 
welches sie mit der Umschrift führen: » 
Kuratorium (Direktorium) der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern, 
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