Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Die Repartition der Beitraͤge erfolgt in der Art, daß, wenn Ein Morgen 
Acker einen vollen Beitrag giebt, Ein Morgen Forst zwei Drittheile, Ein Morgen 
Wiese einen halben, ein Morßen beständiger Weidegrundslücke ein Driktveil 
und Ein Morgen eines bereits eingepolderten Grundslückes einen Biertel Bei- 
trag zu leisten hat. 
Die Deichrolle wird nach Anhörung des Deichamtes auf den gutacht- 
lichen Bericht des Regierungskommissarius von der Regierung in Breslau 
festgestellt. Sodann wird die Deichrolle jedem Mitgliede des Deichamtes 
in einem Exemplar zugestellt und gleichzeitig in jeder bektheiligten Ge- 
meinde auf ortsübliche Meise, sowie durch Insertion in das Amteblatt be- 
kannt gemacht, daß die Deichrolle bei den Mitgliedern des Deichamtes von den 
Betheiligten eingesehen werden kann, Reklamalionen dagegen aber bis zu einem 
besiimmfen Termine binnen vier Wochen nach dem Tage der Insertion in das 
Amtsblatt bei Vermeidung der Präklusion bei dem Deichdirektor angebracht 
werden müssen. Die eingehenden Reklamationen sind vom Oeichdirektor 
zu sammeln und der Regierung einzureichen, welche nach Befinden die nä- 
here Untersuchung veranlaßt. Betrifft die Reklamation die Flächenangabe, 
so erfolgt die Untersuchung durch einen vereideten Feldmesser. Berrifft die Re- 
klamation den aus der Beschaffenheit oder Lage des Grundsiücks folgenden 
Beitragsfuß, so erfolgt die Untersuchung durch drei ökonomische Sachverstän= 
dige, über deren Auswahl sich das Deichamt einerseils und die Reklamanten 
andererseits vereinigen mogen. Kommt die Einigung nicht zu Stande, so er- 
nennt die Regierung drei unparteiische Sachversiändige. Oie Entscheidung über 
die Reklamattonen geschieht schließlich durch das betreffende Ministerimm. Wird 
die Reklamation verworfen, so treffen die Kosien derselben den Reklamanten. 
. 7. 
Die für die Anlage der genannten Meliorationswerke erforderlichen Ko- 
sien sind daber, so weit sie nicht durch die in der Folge zurückzuzahlenden Vor- 
schüsse gedeckt werden, in dem Maaße, als für sie wäbhrend der Banzeit das 
Bedürfniß eintritt, nach diesem Repartitionsmodus von sammtlichen eingedeich- 
ten Grundsiücken aufzubringen. Nach demselben Repartilionsmodus mussen 
auch die den Interessenten für die Bauausführung gemachten Vorschusse in 
den von der Regierung in Breslau näher zu regulirenden Terminen in der 
Folge getilgt werden. 
Derselbe Verkheilungsmaaßstab gilt auch für die Aufbringung der Ko- 
sien, welche die Unkerhaltung und Hersiellung der Meliorationsanlagen des Ver- 
bandes in der Folge erfordern, jedoch mit dem Unterschied, daß alsdann die 
Rubrik der durch Polderdämme ungenügend geschützten Flächen ausscheidet und 
nur noch in der vorbemerklen Weise zwischen Acker, Forst, Wiese und besiän- 
diger Weide unterschieden wird. 
g. 8. 
Wird von einem Interessenten in der Reklamation gegen die Deichrolle 
behauptet, daß ein Grundstück wegen augenscheinlicher, durch die Eindeichung 
und Emwüsserung nicht zu beseitigender Mängel der Ertragsfähigkeit gar bei- 
(Nr. 3180.) 617 ner
	        
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