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Die Repartition der Beitraͤge erfolgt in der Art, daß, wenn Ein Morgen
Acker einen vollen Beitrag giebt, Ein Morgen Forst zwei Drittheile, Ein Morgen
Wiese einen halben, ein Morßen beständiger Weidegrundslücke ein Driktveil
und Ein Morgen eines bereits eingepolderten Grundslückes einen Biertel Bei-
trag zu leisten hat.
Die Deichrolle wird nach Anhörung des Deichamtes auf den gutacht-
lichen Bericht des Regierungskommissarius von der Regierung in Breslau
festgestellt. Sodann wird die Deichrolle jedem Mitgliede des Deichamtes
in einem Exemplar zugestellt und gleichzeitig in jeder bektheiligten Ge-
meinde auf ortsübliche Meise, sowie durch Insertion in das Amteblatt be-
kannt gemacht, daß die Deichrolle bei den Mitgliedern des Deichamtes von den
Betheiligten eingesehen werden kann, Reklamalionen dagegen aber bis zu einem
besiimmfen Termine binnen vier Wochen nach dem Tage der Insertion in das
Amtsblatt bei Vermeidung der Präklusion bei dem Deichdirektor angebracht
werden müssen. Die eingehenden Reklamationen sind vom Oeichdirektor
zu sammeln und der Regierung einzureichen, welche nach Befinden die nä-
here Untersuchung veranlaßt. Betrifft die Reklamation die Flächenangabe,
so erfolgt die Untersuchung durch einen vereideten Feldmesser. Berrifft die Re-
klamation den aus der Beschaffenheit oder Lage des Grundsiücks folgenden
Beitragsfuß, so erfolgt die Untersuchung durch drei ökonomische Sachverstän=
dige, über deren Auswahl sich das Deichamt einerseils und die Reklamanten
andererseits vereinigen mogen. Kommt die Einigung nicht zu Stande, so er-
nennt die Regierung drei unparteiische Sachversiändige. Oie Entscheidung über
die Reklamattonen geschieht schließlich durch das betreffende Ministerimm. Wird
die Reklamation verworfen, so treffen die Kosien derselben den Reklamanten.
. 7.
Die für die Anlage der genannten Meliorationswerke erforderlichen Ko-
sien sind daber, so weit sie nicht durch die in der Folge zurückzuzahlenden Vor-
schüsse gedeckt werden, in dem Maaße, als für sie wäbhrend der Banzeit das
Bedürfniß eintritt, nach diesem Repartitionsmodus von sammtlichen eingedeich-
ten Grundsiücken aufzubringen. Nach demselben Repartilionsmodus mussen
auch die den Interessenten für die Bauausführung gemachten Vorschusse in
den von der Regierung in Breslau näher zu regulirenden Terminen in der
Folge getilgt werden.
Derselbe Verkheilungsmaaßstab gilt auch für die Aufbringung der Ko-
sien, welche die Unkerhaltung und Hersiellung der Meliorationsanlagen des Ver-
bandes in der Folge erfordern, jedoch mit dem Unterschied, daß alsdann die
Rubrik der durch Polderdämme ungenügend geschützten Flächen ausscheidet und
nur noch in der vorbemerklen Weise zwischen Acker, Forst, Wiese und besiän-
diger Weide unterschieden wird.
g. 8.
Wird von einem Interessenten in der Reklamation gegen die Deichrolle
behauptet, daß ein Grundstück wegen augenscheinlicher, durch die Eindeichung
und Emwüsserung nicht zu beseitigender Mängel der Ertragsfähigkeit gar bei-
(Nr. 3180.) 617 ner