Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S.  75.

Eröffung  der  Bei  politischen  und  Preßverbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  keiner
Untersuchung.  höheren,  als  der  im  F.  38.  bezeichneten  Strafe  bedroht  sind,  kommen  rücksichtlich
  der  Eröôffnung  der  Untersuchung  die  G#.  39.  bis  47.  einschließlich  zur  Anwendung.
  Wird  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen,  so  sind  die  zeitherigen
  Verhandlungen  an  das  kompetente  Schwurgericht  und  den  diesem  zugeordneten
  Staatsanwalt  abzugeben.  «
In  allen  anderen  Fällen  muß  dem  mündlichen  Verfahren  vor  den  Geschworenen
  stets  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  vorhergehen,  in  welcher  der
Angeklagte  zu  hören  ist.

S.  76.

Beantragt  der  Staatsanwalt  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,
den  Beschuldigten  in  den  Anklagestand  zu  versetzen,  so  ist  über  diesen
Antrag  von  einer  aus  drei  Mitgliedern  besiehenden  Abtheilung  des  kompetenten
  Gerichts  zu  befinden.

§.  77.

6  Hält  jene  Gerichtsdeputation  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für
nothwendig,  so  beauftragt  sie  hiermit  den  Untersuchungsrichter,  welcher  nach
Erledigung  des  Auftrages  die  Akten  wiederum  dem  Staatsamwalte  vorzulegen
  hat.

.  78.

Erklärt  sie  sich  für  die  Versetzung  in  den  Anklagestand,  so  sind  die  Verhandlungen
  dem  Appellationsgerichte  einzureichen,  dessen  aus  fünf  Mitgliedern
bestehende  Abtheilung  für  Strafsachen  nach  Anhôrung  des  Ober-Staatsanwalts
definitiv  über  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  durch  einen  Beschluß  enrscheidet.
  Nach  Maaßgabe  dieses  Beschlusses,  welcher  zugleich  die  Verweisung  der
Sache  vor  ein  bestimmtes  Schwurgericht  anordnet,  hat  der  Ober-Staatsanwalt
binnen  einer,  der  Regel  nach  auf  nicht  länger  als  acht  Tage  zu  bestimmenden
Frist  die  förmliche  Anklageschrift  anzufertigen,  welche  dem  zur  Abhaltung  des
Slchargencht  kompetenten  Gerichte  und  dessen  Staatsanwalte  zu  überenden
  ist.

F.  79.

bakt-er-  Zu  dem  Hauptverfahren  vor  den  Geschworenen  ist  der  nicht  verhaftete
Portorong  Angeklagte  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Anklageschrift  und  des  im
und  Kortoma-  H.  78.  erwähnten  Beschlusses  durch  eine  schriftliche  Verfügung  vorzuladen,
Mafpersahnen,  welche  die  Aufforderung  enthalten  muß:  .
zur  festgesetzten  Stunde  zu  erscheinen  und  die  zu  seiner  Vertheidigung
dienenden  Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bringen  oder  solche  dem  Richter
  so  zeitig  vor  dem  Termine  anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben
herbeigeschafft  werden  können.

Zu-