8 62 Die Güter= und Erbengemeinschaft. 315
Setzen aber die Erben bei der Erbtheilung fest, daß das Miteigenthum
an einem Nachlaßgrundstück ihnen allen fortan zu bestimmten
gleichen oder ungleichen Quoten zustehen soll, oder überweisen sie
mehreren von ihnen das Eigenthum am Nachlaßgrundstück zu bestimmten
Quoten, oder wollen sie selbst vor der Erbtheilung des ganzen Nachlasses
das Miteigenthum an einem Nachlaßgrundstück für die einzelnen
Erben zu bestimmten Theilen, auch wenn diese mit den Erbquoten
identisch sind, eingetragen wissen, so bedarf dieser Eigenthumsübergang
der Auflassung, an welcher sich sämmtliche Erben betheiligen
müssen.) Darin liegt eine partielle Nachlaßtheilung (val. dagegen
oben den Fall im § 57 Abs. 2 S. 308).
Ferner bedarf der Eigenthumsübergang eines Nachlaßgrundstücks,
welches bei der Erbauseinandersetzung einem Erben zum Allein-Eigenthum
überlassen wird, der Auflassung seitens der Miterben.
4. Lediglich vom Willen des berechtigten Miterben hing es auch 4.Die Rechtsnach
Preuß. Recht ab, ob er von dem ihm durch den Erblasser ver= verhältnisse
machten Rechte, das Grundstück für eine bestimmte Summe aus *“
dem Nachlaß anzunehmen, Gebrauch machen will oder nicht. Die ·
eingeräumte Befugniß enthielt nur den obligatorischen Anspruch, dasselbe
von den Erben zu kaufen. Der Eigenthumsübergang erfolgte nicht
bloß auf Grund der Verfügung des Erblassers, sondern im Wesentlichen
durch den freien Willen des Berechtigten, welchem dann die Erben
nachkommen mußten. Dieser Eigenthumserwerb bedurfte der Auflassung.“)
Nach § 2174 B. G. B. begründet das Vermächtniß für den Bedachten
nur den Anspruch, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten
Gegenstandes zu fordern. Selbst wenn das Grundstück
als solches dem Miterben durch Vorvermächtniß legirt worden wäre,
müßten die Erben dasselbe an ihn auflassen, da das Legat nicht, wie
im bisherigen Pr. Recht, den Charakter des Vindikations-, sondern nur
den des Kondemnationslegats hat (vgl. § 2150 B. G. B.). Darin
liegt eine erhebliche Abweichung von dem Preußischen Recht. Nach
diesem wurde der Legatar mit dem Todestage des Erblassers ohne
vorhergehende Eintragung des Erben und ohne Auflassung Eigenthümer
des Grundstücks. Die im § 53 Pr. Gr. B.O. geforderte Einwilligung
der Erben zur Berichtigung des Grundbuchs bezweckte nur den Schutz
hinsichtlich der Beitragspflicht der Vermächtnißnehmer zu den Nachlaß-#)
Anderer Ansicht Goldmann-Lilienthal S. 461 Anm. 1.
*)) Vgl. Entsch, des Kammerg. Bd. 14 S. 106ff. -