Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Gesetz,  die  Aufhebung  der  Bestimmung  über  allgemeine  Zabltage  für  die  Stadt  Augsburg  in
Mtikel  6  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850  zu  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  betr.

endwig  l.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
terzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichoräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
Artikel  1.

Die  Bestimmung  in  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850,  die  allgemeine  deutsche
Wechselordnung  betreffend,  wonach  für  die  Stadt  Augsburg  der  Monlag  und  der  Donnerstag
als  allgemeine  Zahltage  (Cassirtage)  sestgesetzt  sind,  wird  aufgchoben.

Artikel  2.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  neunzigsten  Tage  nach  seiner  Verkündung  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  in  Wirksamteit.

Gegeben  München,  den  13.  März  1876.

Ludwig.

v.  Wretzschner.  Dr.  v.  #u##.-#v.  Pfeufer.  Dr.  v.  Fäustle.  v.  Perr.  v.  Maillinger.
Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
Der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
A.  M.  Wigard.

Gesetz.  die  Abänderung  des  Actikels  472  des  in  der  Pfalz  geltenden  Strafprozeßgesetzbuches  betr.

Ludwig  l.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Zayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:  6
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