Sachregister.
Chansseebau, (Forts.)
Chausseegeldtarife v. 29. Febr. 1840 verliehen, auch
sollen die dem letztern angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizeivergehen auf jene Gemeinde-
chaussee Anwendung finden. (ebend.) 162.
von Nierenhof bis Hattingen, dessen Ausführung
seitens der Stadt Hattingen, mit Anwendung des
Rechts der Erpropriation, sowie des Rechts zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungsma-
terialien nach Maßgabe der für die Staatschausseen
geltenden Vorschriften, ingleichen der dem Chaussee-
geldtarife vom 29. Febr. 1840 angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen. (A.
E. v. 9. März 49.) 138. — zur Unterhaltung deiser
Gemeindechaussee wird die Erhebung des Chaussee-
geldes für eine Meile nach den Säten des allge-
meinen Chausseegelrtariss bewilligt. (ebend.) 138.
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□
Sr
H. in der Rheinprovinz.
von Kettwig über die Meisenburg nach Brede-
ney, Ausführung desselben von der Gemeinde
Kettwig, mit Verleihung des Rechts der Ent-
nahme von Chaussee = Neukau- und Unterhaltungs-
Materialien von benachbarten Grundstücken, nach
den Vorschristen der Verord. v. 11. Juni 1875.
(A. E. v. 4. Dezbr. 48.) 75. — desgl. zur Erhe-
bung eines Chausseegeldes für eine Meile nach dem
für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen
Chausseegeld-Tarif. (ebend.) 75. — Anwendung al-
ler für die letztern bestehenden polizeilichen Bestim-
mungen, insbesondere der Verord. v. 7. Juni 1814
auf obige Straße. (ebend.) 75.
Cbausseen, Aufhebung der Verpflichtung zur unent-
geltlichen Hülfsleistung bei Räumung des Schnees von
dens. (V. v. 6. Janr. 49.) 80. — mit Bezug
auf die Verord. v. 8. März 1832 soll vielmehr
dafür das zu der Zeit am Orte gewöhnliche Tagelohn
aus der Chausseebaukasse gezahlt werden. (ebend.) 80.
— obiger Verordnung haben beide Kammern ihre Ge-
nehmigung ertheilt. (Staatsminist. -= Bekanntmach, vom
4. Oktbr. 49.) 378.
Cioil-Prozesse, siehe Prozesse.
Civil-Supernumerarien, als solche bei den Gerich-
ten einzutreten, blelbt den Subalternbeamten der auf-
gehobenen Privatgerichte überlossen, wenn sle von jenen
dazu geeignet befunden worden. (V. v. 2. Janr. 49.
g. 5.) 2. — in Ansehung deren Entlassung kommen die
darauf bezüglichen besondern Bestimmungen zur Anwen-
dung. (V. v. 11. Juli 49. 8. 92.) 289.
Clettenberg, Ort und Gemeinde, sieche Chausseebau
Nr.
26
1849. 15
Cölner Bergwerksverein, zu Caln, siehe Berg-
werksverein.
Cölner Stadtobligatlonen, auf den Inhaber
laulend, zum Betrage von Elner Million Thalern, deren
Ausfertigung und Emission als Anleihe behuss der für
Rechnung der Stadt Cöln auszuführenden ösfentlichen
Arbeiten und andern außerordentlichen Ausgaben, ins-
besondere zur Abbürdung der frühern städtischen Anleihe
von 20.0,000 Rthlr. (Allerh. Privil. v. 1. Mal 49.)
103. f. — jährl. Verzinsung ders. mit fünf Prozent auf
die bei den Obligationen befindlichen Zinskoupons.
(ebend.) 163 f. — Kündbarkeit ders. von Seiten der
Stadt Cöln nach 6 Jahren. (ebend.) 163. — zu deren
Tilgung ist vom 1. Janr. 18531. ab jährl. ein halb
Prozent nebst den Zinsen der getilgten Obligalionen zu
verwenden. (ebend.) 163.
Cöln-Mindener Eisenbahn und Cöln= Minden-
Thuringer Verbinkungstahn, s. Eisenbahnen Nr. 6.
und 7.
D.
Dampfschiffe, Patentirung zu deren Fübrung auf dem
Rhein, in Folge des Zusaß - Artikels XIX. zur Rhein-
schifffahrts-Akte vom 31. März 1831 (Genehmigungs-
Urkunde vom 10. Septbr. 49.) 375. — Vergütung der
Reisekosten bei Militairdienst- und Versetzungoreisen mit
solchen. (Regulativ v. 28. Dezbr. 48. s. 2. Nr. 1. u. 2.)
82. 8.
Danzig, Stadt, s. Eisenbahnen Nr. 2
Darstellungen, bilrliche und andere, Verfolgung und
Bestrafung der durch solche zugefügten Beleidigungen
und sonst begangenen strafbaren Handlungen. (Berord.
- 30. Juni 49. Ss. 20 — 23. 30. 39.) 230. 231.
Degradation, In Cioflämtern, mit welcher in den bis-
herigen Gesetzen Verletzungen der Amtpflicht bedroht
slur, statt deren soll nunmehr nur im Disziplinarver-
fabren die Strafe für bloße Dienstvergehen eintreten.
(V. v. 10. Juli 49. s. 4.) 234. — (V. v. 11. Juli 49.
8. G.) 72.
Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nleder-
Oderbruchs, s. Oderbruch.
Deichverband, Herruprotsch-Brandschügzer, un-
ter den Eigenthümern aller in der am linken Oderufer
von dem Dorfe Herruprotsch big zum Dorfe Brand-
schütz sich erstreckenden Niederung belegenen Grundslücke,
in Gemeinschaft mit der betheiligken fiskalischen Forst-
verwaltung, zur gemelnsamen Anlegung und Unter-
haltung eines zum Schugze gegen die uͤbersluthungen
der