Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Hochverrath, (Forts.) 
ordneten Nriegsgerichten. (V. v. 10. Mai 49. §J. 10.) 
108. — als solcher sind im Bezirke des Rheinischen 
Appellationsgerichtehofes zu Cöln die Verbrechen und 
und Vergehen wider die innere und äußere Sicherbeit 
des Staats (Art. 75——10(#8. des Rheinischen Straf- 
gesetbuches) anzusehen. (ebend. §. 10.) 108. f. auch 
politische Verbrechen. 
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„, deren Züge, wo solche 
bergebracht sind, gehören nicht zu den öffentlichen Auf- 
zügen, welche einer vorgängigen Genehmigung oder 
einer Anzeige bedürfen. (V. v. 20. Juni 49. §. 11.) 
223. 
# 
ae zu Greifswalr, Aufhebung desselben. 
v. 2. Janr. 49. S. 24.) Z. 
N* Ort, siehe Chausserbau Nr. 21. 
Holzdliebstahl, in dem Verfahren wegen desselben wird 
durch die Vorschriften der Verordnung vom Z. Janr. 
49. nichts geändert. (ras. S. 181.) 40. 
Horstmar, Ort, siehe Chausseebau Nr. 22. 
Hülfskassen, deren Errichtung für Innungsgenossen, 
Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, und Aufbrin- 
gung der Beiträge zu solchen von letztern. (V. v. 9. 
Febr. 49. SS, 50— 9.) 1B. 100. 
Hutmacher, Nachweis deren Befählgung zum Betricbe 
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. 
v. 9. Febr. 19. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für 
Ubertretung orer Umgehung dieser Verschrift. (ebend. 
S. 74.) 109. 
Hyppotbekenbücher, an die Gerichte, welche solche 
führen, haben die Notarien die von ihnen ausgenom- 
menen Verträge über Zertheilung, Akzweigung und 
Abtrennung von Grunrstücken einzusenden. (V. v. 2. 
Jonr. 49. §. 31.) 10. über einen zusammen gehs- 
rigen Kompler von Gütern, welche in den Bezirken 
verschiedener Gerichte gelegen sind, deren Führung. 
(V. v. 2. Janr. 49. §. 10.) 5. — Verfahren bei Ein- 
tragung der Westpreußischen Piareeie in dieselben 
und deren Lsschung in solchen. (A. E. v. ö. Novbr. 49.) 
nßD 
Hypotbekensachen, deren Regulirung rurch Einzel. 
richter in ihrem Bezirke. (V. v. 2. Janr. 49. §. 22. 
Nr. 8.) 8 
Hopotbekenscheine, von der Schlesischen Landschaft, 
behufe Bewilligung eines neuen lanrschaftlichen Pfand 
brlefdarlehns extrahirt, deren gebührenfreie Ausferti- 
gung, blos gegen Erstattung der Stempel und Kopia- 
lien. (A. E. v. 11. Mal 40.) 182. f. 
Sachregister. 
1849. 
J. 
Jandfrevel, an den Landesgrenzen mit fremden Staa- 
ten, s. Forstfrevel. 
Immediat-Kommission, zur Entscheidung von An- 
sorüchen an Provinzen, Kreise und Kommunen für Lie- 
serungen und Leistungen aus den Kriegsjabren 1805—7. 
und 1812 —15. in zweiter und letzter Instanz durch die 
Order v. 27. Oktbr. 1820. nicherarett, deren Auflö- 
sung. (A. E. v. 7. Dezbr. 48.) 90. Wiecdereintritt 
des ordentlichen Rechtsweges in senen Angelegenhei- 
ten bei den kompetenten (Gerichten in den sonst zu- 
lässigen Instanzen. (ebend.) 90). — in den von den 
Regierungen bereits in erster Instanz entschierenen 
Sachen soll das Gebeime Ober-Tribunal zur Entschei- 
dung auf das eingelegte oder einzulegende Rechtsmittel 
in zwelter und letzter Instanz an die Stelle der Imme- 
diat-Kommission treten. lebend.) 97.. 
Immolilien, s. Güter, unbewegliche, deegl. Grund= 
stücke, Sequestrationen und Subhastationen. 
Injurien (Beleidigungen, Ehrenkränkungen), im Amte 
verübl, deren Rüge und Bestrafung gegen richterliche 
Beamte. (V. v. 10. Juli 19. §. 6ö.) 254. — desgl. 
gesen nicht richterliche Beamte. (V. v. 11. Juli 
49. §. 7.) 272. — dem Thronfolger, einem andern 
Mitgliede des Königlichen Hauses oder dem Regenten 
des Preußischen Staato zugefügt, deren Bestrafung. (B. 
v. 30. Inni 19. §. 21.) 230. — desgl. in Beziehung 
auf das Oberhaupt eines deutschen oder eines andern, 
mit dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrecht- 
lichen Verkehre stehenden Staates. (ebend. §. 22.) 2)0. 
ddegl. rücksichtlich der beiden Kammern und deren 
Mitglieder, sowle einer andern volitischen Körverschaft, 
einer öffentlichen Behörre, eines öffentlichen Be- 
amten, eines Religionsdieners, eines Geschworenen 
oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht, in 
Beziehung auf ihren Beruf und während dessen 
Ausübung. (ebend. 98. 23. 31.) 2380. 231. 22. 
gegen Beamte bei Ausübung ihres Amts oder in 
Bezlehung auf dasselbe, wozu auch Beleidigungen der 
im Dienste befindlichen Personen der bewaffneten Macht 
gehören, solche sind sortan nach Abschnitt II. und be- 
ziebungsweise Abschnitt III. der Verord. v. 3. Janr. 
49. zu behandeln und unterlicgen auch hinsichtlich der 
Rechtsmittel den Vorschriften ders. (V. v. N. Janr. 49. 
§S. 181.) 10. — alle sonstigen Injurien, mit Ausnahme 
der schweren Realinjurien, können ferkan nur im Wege 
des Civilprozesses verfolgt werden. lebend. FJ. 181.) 
40. Verfolgung der oben in den §§. 22. und 2). 
der Verord. v. 30. Juni 49. gedachten Bestrafung durch 
den
	        
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