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9. 184.
Die gegenwaͤrtige Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft und
sind bis dahin die zur Ausfuͤhrung derselben erforderlichen Anordnungen, ins-
besondere, was die Bildung der Geschworenenlisten betrifft, durch Unsere
Minister des Innern und der Justiz zu treffen.
Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Sachen, in welchen bereits die
foͤrmliche Untersuchung eroͤffnet ist, sollen, mit Ausnahme der politischen und
Preßverbrechen (F. 60. Nr. 2., F. 61.), nach den bisherigen Vorschriften durch
alle nach denselben zulässigen Instanzen zu Ende geführk werden.
Dagegen ist bei politischen und Preßoerbrechen, über welche noch nicht
in erster Iland erkannt worden, dasVerfahren nach den Vorschriften der
gegenwärtigen Verordnung umzuleiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. S. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Mii zmr Bulow
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(Nr. 3088.) Verordnung über die in Stelle der Vermögens-Konsiskation gegen Deserteure
und ausgekretene Militairpflichtige zu verhängende Geldbuße. Vom
4. Januar 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. v.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
in Erwägung, daß die Vermögenskonssscarion durch den Artikel 9.
der Verfassungsurkunde aufgehoben und hierdurch die Substituirung
einer anderen Strafe für das Verbrechen der Desertion und des
Austritts milikairpflichtiger Personen zu einem dringenden Bedürfniß
eworden ist, «
auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie, was folgt:
(Tr. 3087—3089.) g. 1.