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g. 1.
Gegen Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, sowie gegen
diejenigen Personen, welche, um sich der Pflicht zum Eintritt in den Dienst
des stehenden Heeres zu entziehen, die Preußischen Lande verlassen, soll anstatt
der Vermögenskonfiskation auf Geldbuße von Funfzig bis zu Eintausend Tha-
lern erbannk werden.
Die Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert.
g. 2.
Unsere Minister des Krieges und der Justiz werden mit der Ausfuͤhrung
dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 4. Januar 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Finanzminister: Gr. v. Bülow.
Kühne.
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(Nr. 3089.) Allerhoͤchster Erlaß vom 5. Januar 1849., betreffend die Zulässigkeit von
Amtöhandlungen am 22. und 20. Januar d. J.
A- den Antrag des Staatsministeriums in dem Berichte vom 4. d. M.
bestimme Ich, daß auf den 22. und den 29. Januar dieses Jahres wegen der
auf diese Tage durch das Patent vom 5. Dezember v. J. (Gesetzsammlung
Seite 392.) anberaumten Wahlen, hinsichtlich der Vornahme von Rechtsge-
schaften, sowie der Amtshandlungen der Behörden und einzelnen Beamten, die
in den bürgerlichen Gesetzen für Sonn= und Festtage gegebenen Bestimmungen
angewendet werden sollen.
Dieser Mein Erlaß ist durch Aufnahme in die Gesetzsammlung zur all-
gemeinen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 5. Januar 1849.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Finanzminister: Gr. v. Bülow.
e
ne.
An das Staatsministerium.