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Hat jedoch der Aussteller die Ueberrragung im Wechsel durch die Worke
„nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so
hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung.
Artikel 10.
Durch das Indossamem gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den
Indossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu in-
dossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen früheren
Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter in-
dossirt werden.
Artikel 11.
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein
mir dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben
werden.
Artikel 12.
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Na-
men oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf
die Alonge schreibt (Blanko-Indossament).
Artikel 13.
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen
Blankoindossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese
Ausfüllung weiter indossiren.
Artikel 14.
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen
Annahme und ZSahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Be-
merkung „ohne Bewähelrtzeng“, ohne „Obligo“ oder einen gleichbedeutenden
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossa-
mente befreit.
Artibel 15.
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht
an Order“ oder durch einen gleichbedeurenden Ausdruck verboten, so haben die-
jenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen
den Indossanten keinen Regreß.
Artikel 16.
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar
die Rechte aus dem etwa vorhandenen Akzepte gegen den Bezogenen und Re-
greßrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist in-
dossirt haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung
(Nr. 3090.) pro-