Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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mungen des F§. 29. nicht ermittelt werden, so kommen Normalpreise (§9. 67. ff.) 
in Anwendung, bei deren Feststellung in der Regel auf die Preise in den 
letzten zwanzig Jahren zu rücksichtigen und in Ansehung solcher Gegenstände, 
deren Qualität eine verschiedene sein kann, von der Voraussetzung auszugehen 
ist, daß die Abgabe in der geringeren Qualität zu entrichten sei. 
st aber in einem gegebenen Falle über die zu entrichtende Qualität 
urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten Normalpreise dabei 
nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe 
durch schiedsrichterlichen Ausspruch besonders festgestellt werden. 
g. 31. 
Auf Abgaben in Wein finden die Bestimmungen des §. 30. keine An- 
wendung. Der jährliche Geldwerth solcher Abgaben muß vielmehr, wenn die 
Vorschrift des §. 29. nicht Platz greift, durch schiedsrichterlichen Ausspruch 
bestimmt und hierbei auf den Ort des Erzeugnisses, sowie auf den Preis in 
den lehten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provokation, Rücksicht genom- 
men werden. 
Titel V. 
Natural-Fruchtzehnt. 
S. 32. 
Hat der Berechtigte während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der 
Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. der Natural-Fruchtzehnt wieder erhoben wor- 
den ist, während der letzten zehn Jahre vor Verkündung des gedachten Ge- 
setzes für den Natural-Frochrzehmeen) einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe 
in Geld oder Getreide statt des Natural-Fruchtzehnten *— Widerspruch an- 
genommen, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe 
und, wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Be- 
träge den Jahreswerth des Zehntrechts. Sind solche Pächte oder Abgaben 
in Koörnern entrichtet worden, so werden sie nach Tit. III. V. 19. bis 27. in 
Gelde veranschlagt. 
g. 33. 
Treten die Voraussetzungen des §. 32. nicht ein, so ist der Ertrag an 
Naturalerzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durchschnitt der Jahre 
von dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der 
zehntpsliche en Grundstlücke bei Anbringung der Provokation sachverständig zu 
emessen. Bei dem Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Seroh be- 
sonders festzusetzen. 
Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften des Tit. III. S#. 19. 
bis 27. bestimmt; es findet jedoch dabei der im F. 26. gedachte Abzug von 
fünf Prozent nicht slatt. Bei Festsetzung des Preises der übrigen Nakural- 
erzeugnisse kommen die Bestimmungen des Tit. IV. in Anwendung. 
Zur
	        
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