Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen aber niemals auf Ein 
Jahrhundert gerechnet werden. 
§. 43. 
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe weder ein= für allemal, 
noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises des verpflichteten 
Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, 
welche in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt worden oder 
zu zahlen gewesen sind, und, wenn viesee nicht ermittelt werden kann, der 
Durchschnit derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde 
gelegt. 
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen 
Besitzern nicht ausgemitrelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vol- 
lenue ewinngeldes der wirklichen Besitzer desselben Grundstücks angenommen 
werden. 
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe in einem gegebenen Falle 
aus dem Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn 
zusammen in Einer Summe behandelt wurden, so soll die Hälfte dieser Summe 
als Betrag der Gewinngelder angenommen werden. 
g. 44. 
Besteht die Besitzveränderungs = Abgabe in Prozenten von dem Werthe 
oder Erwerbspreise des verpflichteken Grundstücks, so erfolgt die Feststellung 
des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werthes oder Preises nach dem 
in Pausch und Bogen durch Schiedörichter abzuschätzenden gemeinen Kaufwerth 
des Grundstücks. 
Gebäude und Imwentarienstücke sind bei dieser Abschätzung nur dann v0 
berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besitzueränderungs-Abgabe 
auf sie mil erstreckt. 
Von dem so ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug: 
a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten oder 
anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwärtigen oder einem frü- 
heren Besitzer desselben gezahlten Kapitalien, vorausgesetzt, daß die ab- 
gelösten Lasten dem Grundstück nicht etwa ohne Einwilligung des zu 
der Besitzveränderungs = Abgabe Berechtigten auferlegt worden waren, 
entgegengesetzten Falles ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft; 
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstücke gehörigen Lände- 
reien; 
c) funfzig Prozent des Werthes der Gebaude und Inventarienstücke. 
K. 45. 
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveraͤnderungs-Abgabe nach 
Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt 
der nach §F. 42. in Einem Jahrhundert zu entrichtenden Beträge als Einheit 
des Betrages oder Prozentsatzes der Besitzveränderungs-Abgabe anzusehen. 
(##. 23.) Mehr
	        
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