g. 52.
Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches sie kuͤnftig
abgelöst werden koͤnnen, nach dem bisherigen gesetzlichen Abloͤsungssatz der Ka—
pitalisirung zu vier Prozent im Voraus festgestellt ist, kommen als feste Geld-
abgaben nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung.
Dasselbe gilt von den vorbedungenen Zinsen der nach dem bisherigen
gesetzlichen Aolbsungesat und nach Maaßgabe speziell ermittelter Entschädigungs-
E2W festgestellten Ablösungskapitalien, deren Kündigung nur dem Verpflichteten
zusteht.
g. 53.
Ist dagegen in den Fällen des F. 52. eine Frist zur Zahlung des Abls-
sungskapitals rechtsverbindlich festgesetzt oder die Befugniß zur Kündigung des-
selben oder der Ablösungsrente auch dem Berechtigten, wenn auch nur unter
gewissen Voraussetzungen, eingerdumt, so hat es bei diesen Festsetzungen lediglich
sein Bewenden und es finden auf Fälle dieser Art die Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme der §#. 91. 92. 93., keine Anwendung.
S. 54.
Nach eben diesen Grundsätzen (F. 53.) unterliegen auch die aus Gemein-
heitstheilungen entsprungenen Renten der Ablösung nach den Vorschriften des
egenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung
* cher Renten gesetzlich ihm zustehenden Kuͤndigungsrechts begeben hat.
S. 55.
Auf Renten, bei welchen ein anderer als der bisherige gesetzliche Abloͤ-
sungssatz der Kapitalisirung zu vier Prozent im Voraus rechtsverbindlich fest-
gesetzt ist, sowie auf Zinsen solcher Abloͤsungskapitalien, bei deren Feststellung
ein anderer als dieser bisherige gesetzliche Ablösungssatz zur Anwendung ge-
kommen ist, endlich auf Zinsen solcher Ablöôsungskapitalien, welche im Wege
eines, nicht auf Grund einer speziellen Werthsermittelung geschlossenen Ver-
gleichs und ohne Zugrundelegung des damals gesetzlichen Ablösungssatzes ver-
tragsweise festgestellt worden sind, findet das gegenwärtige Gesetz, mit Aus-
nahme der §. 91. 92. 93., keine Anwendung.
S. 56.
In den Fällen der G. 53. 54. 55. soll jedoch dem Berechtigten frei-
stehen, auf Abfindung in Rentenbriefen nach Maaßgabe des Gesetzes über die
Errichtung von Rentenbanken anzutragen, wenn der Verpflichtete nicht die Ab-
findung nach den Bestimmungen des Vertrages vorzieht.
Die Ueberweisung an die Rentenbans kann aber von der Behörde in
soweit verweigert werden, als die zu übernehmenden Renten oder Zinsen zwei
d des nach F. 63. zu ermittelnden Reinertrags des Grundslücks über-
leigen.
Jahrgang 1850. (Tr. 3233.) 14 Titel