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g. 80.
Bei der Regulirung kommen in Betracht:
a) an Rechten der Gutsherrschaft:
1) das Eigenthumsrecht;
2) die Hofwehr;
3) das Recht auf Dienste, Geld= oder Ratural-Abgaben und Lei-
lungen aller Art, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablös-
ar sind;
4) die gesesich ablösbaren Servitute auf den bäuerlichen Grund-
en;
b) an Rechten der Stellenbesitzer:
1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen;
2) die Verpflichtung der Gutsherrschaft, den Stellenbesitzer, wenn
derselbe unvermögend wird, bei den öffentlichen Abgaben und Lei-
stungen zu vertreten;
3) die Verpflichtung der Gutsherrschaft zum Aufbau und zur Repa-
ratur der Gebaude, so wie zur Verabfolgung von Bauholz;
4) sämmtliche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablbsbaren Leilungen
der Gutsherrschaft;
5) alle gesetzlich ablösbaren Berechtigungen auf den Grundslücken
der Gutsherrschaft, als Weide-, Brennholz-, Streu-Berechtigun-
gen u. s. w.
g. 81.
Bei der Frage über die zu der Stelle gehörigen Ländereien, so wie über
die derselben gegen die Gutsherrschaft zustehenden Berechtigungen und oblie-
enden Verpflichtungen wird der zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vom
. Oktober 1848. (Beseo-Summlug S. 276.) vorhanden gewesene Besitzstand
als der rechtmäßige vermuthet. Diese Vermuthung kann nur durch Urkunden
entkräftet werden.
g. 82.
Ohne Entschäadigung dafür leisten zu dürfen, erhält
a) der Stellenbesitzer das Eigenthumsrecht und die Hofwehr (G. 80. a.
1. und 2.);
b) die Gurzherrschafr die Befreiung von den Verpflichtungen zur Umer-
stützung in Unglücksfallen und zur Vertretung bei böffentlichen Abgaben
und Leistungen (F. 80. b. 1. und 2.).
K. 83.
Der Werth der F. 80. Litt. b. Nr. Z. angegebenen WVerpflichtung der
Gutzherrschaft zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude, so wie zur Ver-
abfolgung von Bauholz, muß nach dem jährlichen Durchschnitksbetrage dieser
Verpflichtungen abgeschätßt und in Ermangelung einer Vereinigung durch
Schiederichter festgestellt werden.
Eben