3) Die Interessenten sollen
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Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen
Wiederherstellung das Grundstuͤck oder die Gerechtigkeit erwirbt,
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte,
deren Hypotheken= oder andere Realansprüche vor den seinigen
eingetragen worden sind,
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokument späterhin gemachten
Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn
ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen sind in
der öffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen.
ei diesem Aufgebot und der iederhersiellung.
der Hypothekenbücher und Grundakten von allen Gerichtskosten und
Stempelgebühren befreit sein.
4) Wenn nach diesen Vorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch
weiter keines besonderen Aufgebots zur Amortisation der bis dahin ver-
lorenen, auf einen gewissen Inhaber lautenden Hypotheken-Instrumente,
welche die Grundstücke betreffen, die innerhalb des Bezirks belegen sind,
über welchen sich das Aufgebot erstreckt, vielmehr soll die Quirtung, oder,
soweit der Anspruch noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtig-
ken auch die Sctelle des Präklusions-Erkenntnisses vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Wiederherstellung des Hppothekenbuchs eingeleitet worden, ist
das Gericht verbunden, die Aufnahme der Tare und den Bietungstermin
nur denjenigen Hypothekenglänbigern und Realberechtigten besonders be-
kannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu
den neu angelegten Grundakten angemeldet sind. Allen etwanigen, dem
Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläubigern und
Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätendenten, ist
in dem öffenrlichen Subhastations-Pakente die Warnung zu slellen: daß
bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine ohne Rücksicht auf sie mit
dem Zuschlage und der Vertheilung der Kaufgelder werde verfahren und
sie mit ihren Rechten und Ansprüchen an das Guut nicht weiter werden
gehört werden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 16. Februar 1850.
Friedrich Wilbelm.
Simons.
An den Jusizminisier.
(Nr. 3239.)