Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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zuerst Gewaͤhlten sollen bis August 1851. fungiren. Hiernaͤchst scheiden alljaͤhr- 
lich abwechselnd zwei resp. drei Mitglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach 
dem Loose und spaͤter nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden 
werden durch die alljährlich im August stattfindende General-Versammlung 
wieder besetzt, die ausscheidenden Milglieder sind wieder wählbar. 
Rücksichtlich der Wahlfähigkei, des freiwilligen Austritts und des Er- 
satzes der vor Ablauf der Amtsdauer austretenden Mitglieder finden die Be- 
stimmungen der . 36. 38. und 39. des Statuts Anwendung. 
Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Be- 
schlüsse werden vollegiallsch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen 
wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. 
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft, 
insbesondere der Königlichen Eisenbahn-Direktion gegenüber, wahrzunehmen 
hat, wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des 
Mehrbedarfs zur Vollendung der Bahn, bei elwaniger Erhöhung der jährlich 
zum Reservefonds einzubehaltenden Summe CG. 3. Nr. 2.), bei Feststellung 
es Fahrplans, Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehörk, und, 
dringend eilige Falle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königli- 
chen Direktion dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite#n 
zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen 
an dem Sitze der kKnigiichen Eisenbahn-Direktion zu halten. Die Mitglieder 
derselben erhalten für die Tage, wo Konferenzen statt finden, Diäten von 
drei Thalern, und so weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Reisekosten 
nach der Verordnung vom 10. Juni 1848. 
K. 11. 
Dieser Deputation (F. 10.) wird nach vollendetem Bau auch die Rech- 
nung über die Bau-Ausführung und sodann jährlich, in der ersten Hälfte des 
folgenden Jahres, die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. Die- 
jenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die 
Direktion selbst erledigt worden, überreicht die Deputation dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, welchem darüber die schließliche 
Entscheidung zusteht. 
§. 12. 
Die General-Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzen- 
den der Deputation berufen, um die' Wahl sder Mitglieder dieser Deputation 
zu bewirken, und um den Bericht derselben über die Lage des Unternehmens 
entgegen zu nehmen. 
§. 13. 
Sollte das Aktienkapital von einer Million zweimal hunderktausend, resp. 
von einer Million fünfmal hunderttausend Thalern G. 1.) zur vollstandigen 
Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den 
jetzigen Mtionairen eine Verpflichtung zur weiteren Betheiligung aufzuerlegen, 
(Nr. 3239.) er
	        
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