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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 13.—
(Nr. 3243.) Jagdpolizei-Gesetz. Vom 7. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund und
Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unterworfen.
S. 2
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden
ist der Besitzer nur befugt:
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander gren-
zenden Gemeindebezirken einen land= oder forstwirthschaftlich benutzten
Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgen einnehmen und in
ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind;
die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als eine Unter-
brechung des Zusammenhanges nicht angesehen;
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erach-
ten, entscheidet der Landrath;
c) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen In-
seln, welche Ein Besitzthum bilden.
g. 3.
Wenn die im FS. 2. bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Besitzern
emeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf diesen
rundstücken nicht sämmtlichen Milbesitzern gestattet.
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis
höchstens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das
Jahrgang 1650. (.. 3243.) 24 Jagd-
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1850.