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In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten fuͤr jede wei-
teren 50,000 Einwohner 6 Gemeindeverordnete hinzu.
Wo die Zahl der Mitglieder nach den bisherigen Bestimmungen eine
andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, so lange nicht der neugewählte
Gemeinderach mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung oder
Vermehrung derselben beschlossen hat.
S. 11.
Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Gemeindewäh-=
ler (§. 4. und S.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staatsabgaben), in
den Gemeinden, wo die Mahl= und Schlachtsteuer besteht, nach Mogabe.
ihres Einkommens, in drei Abtheilungen getheilt.
Die ersie Abtheilung besieht aus Oenjenigen, welche die höchsien Betrage
bis zum Belaufe eines Nrirtels des Gesammtbetrages der Steuer aller Ge-
meindewähler entrichten, oder welche das höchsie Einkommen bis zum Belaufe
eines Drittels des Gesammteinkommens aller Gemeindewähler besitzen.
In die ersie Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbetrag oder
Einkommen nur theilweise in das erste Drittel fällt. Die übrigen Wcher
bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der
Gesammtsteuer resp. des Gesammteinkommens dieser Wähler.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge-
meinde entrichtet werden, sowie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen
Gewerbe sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.
Die Diensie (G. 49.) kommen gleich den Abgaben in Anrechnung.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehbren.
Läßt sich weder nach dem Steuerbelrage oder Einkommen, noch nach
der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren
Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so enrscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Gemeinderath,
ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
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Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl
in derselben nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ortschaften be-
stehenden Gemeinden können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl
und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden der-
selben zu wahlenden Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der ZJahl
der Wähler von dem Gemeindevorstande festgesetzt.
S. 13.
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Bezirks-
rath nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wieviel Mieglieder des
Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
CE#r. 3264) K. 14.