— 222 —
4) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staats-
anwaltschaft;
5) die Polizeibeamten;
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrsiämmen gehs-
renden Personen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein.
Engeehr die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das-
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brü-
7 düurfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinde-
rathes sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-Samm-
lung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.
S. 29.
Die Beigeordneten und die Schöffen, deren Zahl im §. 27. bestimmt ist,
werden von dem Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 6 Jahre
gewählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Außer den Schbffen können, wo es das Bedürfniß erforderk, noch ein
oder mehrere besoldete Mirglieder (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath
u. s. w.) für besondere Geschäftszweige gewählt werden.
Die Bürgermeister und die etwaigen besoldeten Mitglieder des Gemeinde-
vorstandes werden vom Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf
12 Jahre gewählt.
S. 30.
Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders
abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Absiimmung
aicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stim-
men gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Per-
sonen, welche bei der zweiten Astimmung die meisten Stimmen erhalten haben,
eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichhelt entscheidet das Loos.
K. 31.
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Besidti-
gung. Die Bestätigung steht in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwoh-
nern dem Könige, in den übrigen Gemeinden dem Regierungspräsidenten zu.
Die Bestaätigung kann nur nach Anhbrung des Bezirksrathes versagt werden.
Wird die Bestchigung versagk, so schreitet der Gemeinderakh zu einer neuen
Wahl.
Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Bezirksrathes, nicht bestä-
tigt,