Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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jede polizeiliche Vorschrift durch einen foͤrmlichen Beschluß außer Kraft zu 
setzen. 
Die Genehmigung des Koͤnigs ist hierzu erforderlich, wenn die polizei- 
liche Vorschrift von dem Koͤnige oder mit dessen Genehmigung erlassen war. 
K. 17. 
Die Polizeirichter haben über alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche 
Vorschriften (99. 5. und 11.) zu erkennen, und dabei nicht die Nothwendigkeit 
oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften 
nach ben- Bestimmungen der W. 5., 11. und 15. dieses Gesetzes in Erwägung 
zu ziehen. 
g. 18. 
Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß derselben ist 4 Tage 
statt 3 Rehlr. und 14 Tage siatt 10 Rehlr. 
S. 19. 
Die bisher erlassenen polizkeilichen Vorschriften bleiben so lange in Kraft, 
bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden. 
g. 20. 
Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesetzen zustehende Erxeku- 
tionsgewalt wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Jede Polizeibehörde ist berechtigk, ihre polizeilichen Verfügungen durch 
Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen. 
Wer es unterläßt, dassenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde 
in Ausübung dieser Befugnig geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es 
auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werde — vorbehaltlich der etwa 
verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze. 
K. 21. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck- 
lem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. o. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
r. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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