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als Richter, naͤmlich nach der ersten etatsmaͤßigen Anstellung als solcher,
oder, sofern sich hierauf ein fruͤheres Dienstalter gruͤndet, nach der An-
nne als Obergerichts-Assessor, beziehungsweise Gerichts-Assessor, zu
estimmen.
4) Von den in den Staatsdienst übernommenen vormaligen Patrimonial-
Richtern, ausschließlich der standesherrlichen Jusliz-Beamten, deren Ver-
hälenisse durch besondere Vorschriften bestimmt sind, rangiren diejenigen,
deren Anstellungs = Urkunden ohne Vorbehalt bestätigt waren, nach dem
durch diese Bestätigung begründeten Oienstalter als Richter; jedoch ist
ihnen hiervon, soweit sie nicht die dritte Prüfung abgelegt und dadurch
eine bessere Anciennetät erworben haben, ein Zeitraum von vier Jahren
in Abrechnung zu bringen. Solche Patrimonialrichter, welche nur mit
Vorbehalt angestellt oder bestätigt waren, besitzen im Verhältnisse zu den
Kbniglichen Richtern und zu den ohne Vorbehalt bestätigten Privatrich-
tern die Anciennetät vom 1. April 1849., sofern nicht die zurückgelegte
dritte Prüfung ein früheres Dienstalter begründet. Oas ihnen bei der
Uebernahme in den Königlichen Justizdienst unter Berücksichtigung ihres
früheren Einkommens und ihrer Dienstzeit ausgesetzte Gehalt verbleibt
ihnen unverkürzt, sofern sie nach der obigen Bestimmung nicht in ein
höheres Einkommen treten können. Unter sich rangiren die vormaligen
Privatrichter jeder dieser Kategorieen nach ihrem Dienstalter als Richter,
und bei gleicher richterlicher Anciennetät nach ihrem Dienstalter als Re-
ferendarien.
5) Die Bestallungen der Direktoren der Kreisgerichte und der Stadt= und
Kreisgerichts-Räthe werden von Mir selbst voll ogen; die Bestallungen
der Stadt= und Kreisrichter sind in Meinem Namen von dem Justiz-
minister auszufertigen.
6) Die Rangverhältnisse der Präsidenten und Räthe des Obertribunals und
der Appellationsgerichte bleiben unverändert. Die ersten Direktoren
(Präsidenten) der fünf Stadtgerichte zu Berlin, Breslau, Königsberg,
Danzig und Magdeburg gehören zur dritten Rangklasse der höheren
Provinzialbeamten. Die sonstigen Direktoren derselben, so wie die Di-
rektoren der Kreisgerichte haben den Rang der Beamten vierter Klasse.
Den Stadt= und Kreisgerichts-Räthen verbleibt der durch das Regle-
ment vom 7. Februar 1817. und die Order vom 1. November 1835.
bestimmte Rang. ODie Stadt= und Kreisrichter stehen in der fünften
Rangklasse. Gerichts-Assessoren, welchen eine etatsmäßige Stelle nicht
gewährt ist, gehören ebenfalls zur fünften Rangklasse, stehen jedoch den
etatsmäßigen Richtern nach.
7) Die Ascension der Beamten der Staatsanwaltschaft in höher dotirte
Stellen wird lediglich durch Tüchtigkeit und gute Dienstführung bestimmt.
Gehen Beamte der Staatsanwalischaft, welche etatsmäßig angestellt
sind, oder die dritte Pruͤfung abgelegt haben, in die richterliche Laufbahn
(Nr. 3260) uͤber,