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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤöͤniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 20——
(Nr. 3264.) Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung
gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs= und Vereir#gungerechtes.
Vom 11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 2c.
verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Zustimmung beider
Kammern, was folgt:
K. 1.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten eroͤr-
tert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens vier und
zwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des
Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen.
Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Beginnt die Versammlung nicht spatestens eine Stunde nach der in der
Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vor-
schriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versamm-
lung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt.
g. 2.
Die Worsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche An-
gelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Ver-
zeichniß der Miglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und
jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen,
nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzu-
r derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu
ertheilen.
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten
und der Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort eine Bescheini-
gung zu ertheilen. ·
Japgusmawr.sgsy 10 Die
Ausgegeben zu Berlin den 30. Maͤrz 1850.