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gabe, daß denselben zur nachtraͤglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis
zum 1. Juli d. J. verstattet ist.
g. 3.
Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des
Preußischen Staates erscheinen, kann von dem Minister des Innern verboten
werden. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch das
Amtsblatt veroͤffentlichten, Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, vertheilt,
an Orten, welche dem Publikum zugaͤnglich sind, ausstellt, oder sonst verbreitet,
wird mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß-
strafe von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft.
Die Staatsamwaltschaft und veren ane find verpflichtet, in diesen
Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen.
. Die Anwendung der durch die Berbreitung von Schriften strafbaren
Inhalts etwa verwirkten hoͤheren Strafen werden durch die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen.
S. 4.
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kuͤrzeren, wenn
auch unregelmaͤßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Heraus-
gabe eine Kaution zu bestellen.
g. 5.
Die Kaution betraͤgt, wenn das Blatt mehr als dreimal in der Woche
erscheinen soll,
a) in Staͤdten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820. wegen Ent-
richtung der Gewerbesteuer (Gesetz-Sammlung Seite 147.) zur ersten Ab-
theilung gehèren, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines
weimelligen Umkreises der ersteren, 5000 Nthlr.,
b) in Städten der zweiten Abtheilung 3000 Rehlr.,
c) in Städten der dritten Abtheilung 2000 Rehlr.,
4) an allen anderen Orten 1000 Rehlr.
g. 6.
Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal, oder weniger als drei-
mal in der Woche erscheinen sollen, wird die Kaution auf die Hälfte der im
. 5. festgesetzten Summen bestimmt.
S. 7.
Periodische Bläterer, welche lediglich
a) für amtliche Bekanmmachungen,
b) unter Ausschließung aller politischen und sozialen Fragen für rein wissen-
schaftliche oder technische Gegensiände, Familiennachrichten, Anzeigen über
öffentliche Vergnügungen, über Verkaufe, über gestohlene, verlorene oder
gesundene Sachen und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Ver-
ehr
bestimmt sind, bleiben von der Kautionsbestellung befreit.
Ist