— 441 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 36.—
(Nr. 3327.) Statut des Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes. Vom 7. Okkober 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Brot-
tewitz-Triestewitzer Elbniederung behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter-
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu cinem Deich-
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1818. G. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes uncer der
Benennung:
„Brottewitz-Triestewitzer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
S. 1.
In der am rechten Elbufer vom Dorfe Broktewitz bis zum Triestewitzer umsang umd
Windmühlenberge sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller 92%
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bandes.
bei einem Wasserstande von 22 Fuß am Torgauer Pegel der Ueberschwem-
mung unterliegen würden, zu einem ODeichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Torgau.
S. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich von
Brottewitz bis zum Saudamme oberhalb Kathewitz auf 20 Fuß am Torgauer
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) 64 Brucken-
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1850.