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ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
bieie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. ·
S. 58.
Die Beschlüsse werden nach Seimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
S. 59.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
verkreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann und, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
S. 60.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un-
terzeichnet. Die Seelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Prokokoll-
führer vertreten.
g. 61.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) uͤber die zur Erfuͤllung der Sozietaͤtszwecke (Kh. 1. bis 4.) nothwendi-
gen oder nuͤtzlichen Einrichtungen, uͤber die Bauanschlaͤge und die erfor-
derlichen Ausgaben; uͤber außerordentliche Deichkassenbeitraͤge und etwa-
nige Anleihen (Hh. 36. 42. 45.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9#. 14. und 15.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9#. 16. bis 18.);
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (F. 22.);
be) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ennahme von
Materialien (GF. 28.);
s) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. J0.);
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichren#tmeisters, der Deichschöppen und der Unterbeam-
ten (G. 34. 41. 46. 48. 50.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun-
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; ,
i) über