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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 38.—
(Nr. 3326.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1850., betreffend die Organisation der
Forst-Verwaltung bei den Regierungen und das Rang-Verhältnit deryzu
Forstmeistern ernannten, als Mitglieder eines Regierungs-Kollegiums fun-
girenden Forst-Inspektions-Beamten.
A- Ihren Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich:
1)
2)
3)
daß zur Dearbeieung, der Forstsachen bei denjenigen Regierungen, wo
nach dem Ermessen des Departements-Chefs die Verhältnisse dazu ge-
eignet sind, neben dem Ober-Forstbeamten nicht mehr ein besonderer
Forstrarh angestellt werde, sondern Forst-Inspektions-Beamte als Mitglie-
der in das Negierungs-Kollegimm eintreten dürfen;
daß diejenigen unter diesen Forstinspektoren, welche nach ihrer bewiesenen
Qualifikation und mit Rücksicht auf die Anciennetäts-Verhältnisse und
vorzügliche Dienstführung sich daze empfehlen, Mir demnachst zur Er-
nennung als „Forstmeister“ mittelst einer von Mir zu vollziehenden Be-
stallung vorgeschlagen werden, und
daß die in solcher Weise ernannten Forstmeister dadurch in den Rang
der Regierungsräthe eintreten.
Sanssouci, den 18. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Für den abwesenden Finanzminister:
v. Ladenberg.
An
die Staatsminister des Innern und der Finanzen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3326—3327.) *70 (Nr. 3327.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1850.