Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer uß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlaͤngs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Berbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehoͤrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes 
nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterboh auf vorsprin- 
genden Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern 
würden, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den W. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
C. 28. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer find ver- 
Ppflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorgeionsbänlagen. erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien 
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ih- 
nen entstandenen Schadens zu überlassen. 
K. 29. 
Wird innerhalb einer Emfernung von zehn Rurhen vom Stromufer 
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anle- 
en und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem 
Verbande gegen Entschädigung überlassen. 
F. 30. 
Bei Feststellung der nach den #. 28. und 29. zu gewährenden Vergü- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C(E. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
eich-
	        
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