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Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts-
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re-
kurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Tusführung. der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Ensschädigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
F. 31.
Der Oeichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unter= Aufschterecht
worfen. —
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Frankfurr a. d. O.
als Landespolizei-Behörde und in höherer Insianz von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Scta-
tuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40.,
140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichts-
behörden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tutes überall beobachter, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheider über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamres und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Eusschsstungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Hie Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Decchwupnmanns gegen die Mitglieder und
Umerbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den, Beitragsfuß (cf. §. 13.), über Erlaß und
Egendung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Enrschädigungen binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleiter mit sei-
nen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern har.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 32.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jahrlich Abschrift des Erars, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenz-Prokokolle und ein Final-Abschluß der Deichkasse über-
reicht werden.
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