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versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl
nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung
auf hoͤchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu waͤhlen, welcher
die Geschaͤftsfuͤhrung uͤbernimmt, wenn der Deichhauptmann auf laͤngere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin-
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Heichtaupnann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge-
wöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt.
F. 37.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes
folgende Geschäfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszuführen;
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
Der Deichhaupemann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deich-
amtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erach-
tet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Ge-
statten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Oeich-
amtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachn, Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich-
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-
revisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied
zuzuziehen;
den DOeichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan-
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell-
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen
über Gegenstände von 50 Rthlr. und mehr der genehmigende Beschluß
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Wergleiche
unter 50 Rchlr. schließt der Deichhaupemann allein rechtsverbindlich ab
und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt-
nißnahme vorzulegen; .
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
(Nr. 3339.) H die
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