Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
Sierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch 
as Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gesängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauprmanns und des Polizeianwalts 
bewirkt werden. 
Die vom Deichhaupemann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
C. 42. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
G. 43. 
Der Deichinspekror leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 2. Deich- 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 3 187 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Baumel- 
sters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
F. 44. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozieräts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrü- 
chen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 45. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Ausführung, einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklarung des DHichsespeto ohne Gefährdung 
der Soziekätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Enscheidung der Regierung (cf. §. 34.) von dem Deichinspektor einge- 
holt und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
(Nr. 3339.) g. 46.
	        
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