Register
zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850.
Bemerkung. Die am Schlusse der einzelnen Sätze befindlichen Zahlen weisen
naauf die Seiten hin. — Ablürzungen: A. E. (Allerhöchster Erlaß.),
G. (Gesetz.), V. (Verordnung.), V. U. (Verfassungs-Urkunde.)
Sachregister.
A.
Aachen, Landkreis, siehe Handelskammern.
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn, siehe Eisen-
„bahnen Nr. 7.
Acker, fremde, Ablösung der Berechtigung zur Nutzung
derselben, gegen Hergebung des Düngers, oder zum
Fruchtgewinn von einzelnen Stücken ders. (zu Deputat-
Beeten), bei Gemeinheitstheilungen, sofern jene Berech-
tigung auf einer Dienstbarkelt beruht. (G. v. 2. März
50. Art. 1.) 139.
Ackernahrungen, Regulirungsfähigkeit derselten be-
hufs der Eigenthumsverleihung. (G. v. 2. März 50.
S. 74.) 100.
Absindungen, deren Ermittelung, Feststellung und Ge-
währung bei Ablösungen von Rrallasten. (G. v. 2. März
50. Tit. IX. u. X. S§. 59—66.) 91—98. — den bei
elner Ablösung oder Regulirung Betheiligten bleibt es
freigestellt, auch über eine andere Art der Auselnander-
setzung, als die in den Abschustten II. und III. be-
stimmte, sich zu verrinbaren, insbesondere bleibt ihnen
auch unbenommen, eine bestimmte Absinrung in Land
vergleichweise festzustellen. (ebend. S. 98.) 107. — in
Kapital, Verfahren rücksichtlich derselben. (ebend. s§. 110
— 112.) 110. 111. — die Vorschriften des Gesetzes
v. 29. Juni 1835. §. 9. — der Ablösungs-Ord. vom
13. Juli 1820. §S. 103. — der Ablös. Ord. v. 18. Juni
1810. SS. 100. 101. — des Ablös. Gesetzes v. 4. Juli
1810. SS. 74. 75. und der Gemeinhrelkstheilungs-Ord.
v. 7. Juni 1821. S. 152. werden aufgehoben. (ebend:
8. 110.) 110.
Abgaben, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur,
soweit ste in den Staatshaushalts = Etat aufgenommen
oder durch besondere Gesetze angeordnet find, erhoben
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. —
Jahrganz 1850.
A.
bestehende, solche werden fort erhoben. (V. U. v. Z. Janr.
50. Art. 100.) 31. — die Berechtigungen auf solche
sind mit der Aufhebung des Oberelgenthums der Lehns-
herren, der Guts= oder Grundherren und der Erbzins-
herren, sowie des Eigenthums der Erbverpächter, nicht
mit aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 2. Nr. 1. u. 2.
und §. 6.) 80. 82. — der Nichtangesessenen an die
bisherige Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, solche
sind, soweit sie aus dlesem Verhällniß herzuleiten sind
und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen, alle
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60.
S. 3. Nr. 3.) 80. — öffentliche, Befreiung der Guts-
herrschaft von der Verpflichtung zu deren Vertretung
bei Eigenthumsverleihungen, ohne dafür den Stellen-
besipern Entschädigung leisten zu dürfen. (G. v. 2. März
50. S. 82.b.) 102. — in dem §. 3. des Gesetzes v.
2. März 50. als aufgehoben ohne Entschädigung ge-
dacht, deren unentgeltliche Aufhebung bleibt ausgeschlos-
sen, wenn sie für die Verleihung oder Veräußerung
eines Grundstücks ausdrücklich übernommen worden sind.
(ebend. §. 3. am Ende desselben.) 81. 82. — Geld= u.
Getreide -, unablösliche, Aufhebung des Gesetzes vom
31. Janr. 1815., die Zulässigkelt von Verträgen über
solche betr., durch das Gesey (v. 2. März 60. F. 1.
Nr. 28.) 79. — feste, in Körnern, deren Ablösung und
Feststellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März
50. Tit. III. S§. 18—28.) 85—87. — feste, nicht in
Körnern bestehende Natural-Abgaben, desgl. (lebend.
Tit. IV. S5S. 29— 1.) 87. 88. — feste Geld= und an-
dere Abgaben, desgl. (ebend. Tit. VII. 8#. 50—5. u.
Tit. VIII. SS. 57. 58.) 92. 93. 91. — slehe auch Ge-
meinde-, Kreis-, ezirks= und Provinzial-Abgaben.
1 A
Abgaben, (Forts.)
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