Sachregister. 1850.
Eisenbahnen (Eisenbahn = Anlagen, Eisenbahngesell-
schaften.)
I. Allgemelne Bestlmmungen und Anordnungen rück-
sichtlich derselben.
— Befreiung deren Schlenenwege von der Gruntstruer,
(G. v. 24. Febr. 50. s. Za.) 62. — auch derjenigen,
welche mit Genehmigung des Staats von Privatperso-
nen oder Aktlengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche
angelegt snd. (ebend. §. 2.) 63. — die Verurtheilung
wegen vorsätzlicher Beschädigung von solchen zleht zugleich
(die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach ch.
(G. v. 12. Febr. 50. 8S8#, 1 m.) 49. — desgl. die Ver-
urtheilung wegen Versuchs dieses Verbrechens oder we-
gen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50.
II. Anlegung und Fortführung einzelner Etsenbahnen.
1) Magdeburg-Wittenbergische, zur vollständl-
Sa
gen Ausführung derselben wird deren Aktiengesell-
schaft die Ausstellung und Emisslon auf den Inha-
ber lautender und mit Zinskupons versehener Obli-
gationen, im Betrage von 2,000,000 Thaler, gestattet.
(Privil, v. 4. März 50.) 201—206. — jährliche
Verzinsung derselben mit fünf Prozent. (ebend.
dS. 2—4.) 201. 202. — allmälige Tllgung dersel-
ben durch den dazu gebildeten Fonds im Wege der
öffentlichen Ausloosung. (9. 5 u. 7.) 202. 203.—
Verfahren bei Amortisation angeblich verlorener
oder vernichteter Obligatlon. (s. 6.) 203. — in
welchen Fällen die Inhaber der Obllgatlonen be-
rechtigt sind, deren Nennwerth von der Gesellschaft
zurückzufordern. (68, 8 u. 94.) 203. 201. — die
vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obll-
gationen geht der Zahlung von Zinsen und Dlol-
denden an die Actlonaire der Gesellschaft vor.
(. 9 a.) 20. — auf die Zahlung der Obligatlonen
wie auch der Zinskupons, kann kein Arrest bel der
Gesellschaft angelrgt werden. (S. 11.) 201.
Breslau- Schweidnitz-Frelburger, Nach-
trag zu deren unter dem 10. Febr. 1813 bestätigten
Gesellschafts = Statute, wornach stalt der Zahlung
von Zinsen und der Ausrelchung von Zinskupons
zu den Stammaktlen nunmehr die Vertheilung von
Dividenden und die Ausgabe von Dividendenscheinen
stattfinden soll. (Bestätig. Urk. v. 29. Juni 60. nebst
Anl.) 351. s.
3) Cöln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisen-
bahn, Auflösung der für dieselbe bestehenden Aklien-
gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der
Is. 22 u. 53 des unterm 4. Juli 1840 bestäligten
Statuts derselben. (Allerh. Best. Urk. v. 7. Jannar
60.)
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Cisenbahnen (Forts.)
4) Bergisch-Märkische, das Gesellschaftskapltal für
selche, welches bls jetzt aus 4,000,000 Rthlr. Stamm-
aktien u. 1,100,000 Rihlr. Prioritäts-Okligatlonen
besteht, soll zum Zwecke der gänzlichen Vollendung
der Bahn und zur vollständigen Ausrüstung dersel-
ben durch Ausgabe von Priorltäts-Obllgationen II.
Serie um 1,300,000 Rthlr. erhöhet werden. (Pri-
vil, v. 11. März 50.) 207—212. — jährliche Ver-
linsung derselben auf dle denselben belgefügten Zins-
kupons. (ebend. s. 2 u. Z.) 207. 208. — Amorttl-
satlon derselben vom Jahre 1853 ab durch den dazu
geblldeten Fonds, im Wege der Ausleosung. (§. 4.
8—10.) 208. 200. 210. — Verfahren bei Amorti-
sation angeblich verlorener oder vernichleter Obli-
gatlonen oder Zinskupons. (s. 5.) 208. — in welchen
Fällen die Inhaber der Okligatlonen berechtigt fund,
die darin verschriebenen Kapitalbeträge zurückmfor-
dern. (6. 7.) 209. — den Inhabern von Priori-
täts-Obligationen steht der Zutritt zu den General-
Versammlungen offen; jedech haben sle als selche
nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder
Abstimmungen zu bethelligen. (§. 12.)1210. —
Übernahme deren gesammten Verwallung seitens
des Staats nach dem unterm 23. Aug. 50 mit der
Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage. (Bestät. Urk.
v. 14. Septbr. 50 nebst Verlrag.) 408—410. —
hlernach wird das unterm 12. Juli 1814 Allerhöchst
bestätigte Statut für die Dauer des Vertrags-Ver-
hältnisses theilweise abgeändert, resp. außer Anwen-
dung gesetzt. (ebend.) 408. 410. — von der Gene-
ral-Versammlung wird zur belräthigen Mitwirkung
eine Deputatlon von fünf Mitglliedern aus den Aktio-
nalren, welche in den an der Bahn gelegenen Or-
ten wohnen, gewählt. (88. 2—4.) 409. 410.
— dle Dauer der Verwaltung der Bahn seitens
des Staats wird mindestens auf 10 Jahre feslge-
sett; nach Ablauf derselben soll sowol dem Staatt,
als der Gesellschaft die Kündigung des Verhält-
nisses mit einjähriger Frist zustehen, der Gesell-
schaft jeroch nur dann, wenn sie zuvor allen Ver-
bindlichkelten gegen den Staat und die Seehanr-
lungs= Sozietät vollständiges Genüge gelelstet hat.
(. 5.) 410. — Einsehzung einer Behörde behufs
des vollständigen Ausbaues, sowie der Verwaltung
und des Betriebes der Bahn, unter dem Namen:
„Königliche Direktlon der Vergisch= Märklschen
Eisenbahn“ (A. E. v. 14. Septkr. 50.) 411.
5) Ruhrort-Crefeld--Kreis Gladbacher, deren
konzessiontrten Aktlengesellschaft wird für die Zinsen
des Aktienkapitals im Neminalbetrage von höchstens
1,500,000