Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Emphyteutische Güter, auf bestlmmie Jahrt oder 
Geschlechtsfolgen verliehen, in den Prorinzen Posen 
und Preußen, Regulirung der Lsusum erietonn 
für solche. (G. v. 2. März 650. S. 75.) 100. 101 
Entschädtgungen, Aufhebung derselben für ge- 
wisse frühere Rechte und Besugnisse, als Gutsherrlich- 
lichkelt, gutsherrliche Polizei, obrigkeitliche Gewalt 2c. 
unter Forkfall der Gegenleistungen und Lasten. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. — welche Berechtigun- 
gen aus guts-grundherrlichen, bäuerlichen und ähnli- 
chen Verhältnissen ohne Entschädlgung aufgehoben wor- 
den. (G. v. 2. März 50. SS. 2—5.) 79—82. — 
ohne solche erhält bel Eigenthums-Verleihungen der 
Stellenbesitzer dos Elgenthum erecht und die Hofwehr; 
die Gutsherrschaft wird dagegen von den Verpflichtun- 
gen zur Unterstützung der Stellenbesster und zur Ver- 
tretung ders. bei öffentlichen Abgaben und Leislungen ent- 
bunden. (G. v. 2. März 60. S. S2.) 102.— deren Er- 
mittelung und Gea#ährung für ablösbare, auf Dienst- 
barkelt beruhende Berechtlgungen, bri Gemeinheitsthel- 
lungen. (G. v. 2. März 50.) 139—141. — für Ab- 
lösung der nicht persönlichen Befreiungen von Gemeinde- 
Abgaben und Lasten. (Gem. Ord. v. 11. März 60 
6 3.) 214. — llehe auch Schadenersatz. 
Erbkuxe (und Mitbaurechte), berelts erworbene, in deren 
Rechtsverhältnissen wird durch das Gesetz v. 2. März 
650. wegen der zu regulirenden Eigenthumsverhältnisse 
nichts geändert. (G. v. 2. März 50. J. 88.) 101. 
Erbliche überlassung eines Grundstückes, bei 
solchen ist nur die Übertragung des vollen Eigenthums 
zulässig, jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins 
vorkeholten werden. (V. U. v. . 31. Janr. 50. Art. 
42.) 22.— (G. v. 2. März 50. §. 91.) 105. 
Erbpachtzins, Aushebung der Verordnung vom 31. 
Mai 1816. wegen Ablösung desselben von Grundslük- 
len, die den geistlichen und milden Stiftungen gehören, 
rurch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 4.) 77. 
Erbschulzengüter, die mit denselben verbuntenen 
Rechte und Pflichten in Bezlehung auf die Verwaltung 
des Schulzenamtes flnd aufgehoben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. S. 7.) 216. 
Erbunterthänigkeit, frühere Aufhebung der aus der- 
selben herstammenden Verpflichtungen ohne Entschédlgung. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 22. 
Erbverpächter, Aushebung des Eigenthumsrechts ders. 
ohne Entschärigung, jeroch mit Ausnahme der Berech- 
tigungen auf Abgaben, Leistungen oder rorbehaltene 
Nuhungen. (G. v. 2. März 60. §. 2. Nr. 2. u. S. 5.) 
60. 82. — desgl. der Berechtigung derselben, den ihnen 
zustehenden Kanon oder Zins willkurlich zu erhöhen, ohne 
Entschärlgung. (G. r. 2. März 50. J. 2. Nr. 5.) 80. 
Sachregister. 1850. 
Erbzinsherren, Aushebung des Oberelgenkhums 
derselben ohne Entschärlgurg, seroch mit Ausnahme der 
Berechtigungen auf Abgaben, Lelstungen oder „vorkehal- 
tene Nußtungen. (G. v. 2. März 50. §S. 2. Nr. 1. 
u. 2. u. S. 5.) 680. 82. — desgl. der Bercchligung, 
den ihnen zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu 
erhöhen, ohne Entschäblgung. (ebend. §. 2. Nr. 6.) 80. 
Erfurt, Stadtt, ssehe Chausseebau Nr. 11. 
Erkenntnisse (Urthelle), richterliche, dieselben werden 
im Namen des Könlgs ausgefertigt und vollstreckt. (V. 
1. v. 31. Janr. 50. Art. 86.) 30. — deren Akfassung 
in Civilprozessen wegen Injurien. (G. v. 11. März 50. 
S. 6.) 175. — auf vorläunfige Lossprechung soll ulcht 
mehr erkannt werden. (ebend. §. 6.) 176. — der für 
schulrig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu 
verurtheilen. (ebend. §. 6.) 175. — Zulässigkeit von 
Rechtsmitteln gegen solche Erkenntnisse. (ebend. §§. 
7—9.) 175. 
Erpressung, bei Verurtheilung wegen solcher ist der 
Richter ermächtigt, nach Bewanrtniß der Umstände zu- 
hleich auch auf Stellung unter Polizelaussicht zu erken- 
nen. (G. v. 12. Febr. 50. S. 2.) 49. 50. — desgl. 
bel Verurthellung wegen Versuchs dieses Verbrechens 
oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Erzförderungen, auf bäuerlichen Gründen, Beslim- 
mungen rücksichtlich ter bei Elgenthumsverleihungen. 
(G. v. 2. März 50. §. 88.) 101. 
Erntebungeansoen= öffentliche u. Privat-, diesel- 
ben stehen alle unter der Aufsicht der vom Staate dazu 
ernannten Behörden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
23.) 20. 
Eschweller Bergwerksverein, slehe Bergwerks 
verein. 
Etat, jährlicher, für den Staatshaushalt, llehe Staats= 
haushalts-Etats. — s. auch Provinzlal-, Kreis= u. 
Gemeindehaushalts-Ctats. 
Etats-Uberschreitungen, zu solchen ist die nach- 
trägliche Genehmigung der Kammern erforderlich. (V 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 101.) 32. 
Enchen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 22. 
Enskirchen, Kreis, slehe Landgerichte. 
Evangelische Kirche, slehe Kirche. 
Evangelischer Ober-Kierchenrath, siehe Ober- 
Klrchenrath; desgl. Kirchengemeinden, Kirchenverfassung, 
Kirchenverwallung. 
Exekution, jede Polizeibehörde ist berechtigt, durch 
Anwendung derselben ihre polizetlichen Verfügungen 
durchzusexen. (G. v. 11. März 60. s. 20.) 268. — 
im Steuer-Erckutienswege werden die Gemelnde-Abga- 
ben und Gesälle von den Säumigen Posgetal den (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. SS. 61. 122.) 230. 2 
Werr.
	        
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