Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Finanzministerium (Finanzminiler), (Forts.) 
Kreises über 3 Jahre hinaus oder zu Leistungen von 
mehr als 10 Prezent der direlten Staatssleuern ver- 
pflichtet werden sollen, ist die Genehmigung der Mlnl- 
ster des Innern und der Finanzen erferrerllch. (Kreis- 
2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 11.) 251. — demselben 
und dem Ministerium des Innern ist das Königliche 
Kreditinstitut für Schlesien untergeordnet. (A. E. v. 
. März 50. Nr. 1. u. 9.) 272. 273. — von demsel- 
ben ist die erforderliche Anweisung zur Ausführung des 
Gesetzes vem 11. März 50. wegen der neuen Einthei- 
lung der ckzirke der Hppothekenämter im Bereiche des 
Axpellationsgerichtshoses zu Cöln zu ertheilen. (das. §. 
7.) 287. — dasselbe wird nächst dem Ministerio für 
landwirthschaftliche Angelegenhelten mit der Ausführung 
des Gesetzes wegen Melioration der Boecker Helde 
beauftragt. (G. v. 11. März 50. . 4.) 270. 
Fischerei, in stehenden oder fliehßenden Privatgewässern, 
Ablösung der Berechtigung zu solcher, bei Gemeinhelts- 
theilungen, in sofern diese Berechtigung auf einer Dienst- 
barkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 7., 
Art. 6.) 130. 140. 
Fischerei-Ordnung für das kurische Haff vom 7. 
März 1815., Berlchtigung eines im §. 32. derselben 
vorkommenden Druckfehlers, indem daselbst Faden, 
statt Fuß, zu lesen ist. (v. 10. Aug. 50.) 303. 
Fischteiche, Ausübung des Jagrrechts auf solchen. (G. 
v. 7. März 50. §. 2. Bt. c.) 105. 
Flüchtige, strafbartr Handlungen rai deren 
Verselgung und Verhaftung. (G. v. 12. Febr. 50. # 
2. 3. 10.) 45. 47. 
Flugschriften, Ertheilung und Zurücknahme der den 
Verkäufern derselten zu ihrem Gewerbebetriebe erfor- 
erlichen besonteren Erlaubniß der Regierung. (V. v. 
5. Juni 50. §S. 2.) 329. — Verstatlung einer Frist 
bis zum 1. Juli 50. zur nachträglichen Einholung die- 
ser Erlauknih. (ebend. §. 2.) 329. f. 
Flüsse, Befreiung derselben ren der Grundsteucr. (GC. 
"v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62. — Privat., die noch 
vorkommende Abgabe für die Benutung des fließenren 
Wassers in denselben ist ohne Entschädigung aufgeho- 
ben. (G. v. 2. März 60. 8. 3. Nr. 10.) 81. — 
darunter sind jedoch die Mühlenabgaben nicht begriffen. 
(ebend. §S. 3. Nr. 10.) 81. 
Forsten, die auf die Einkünfte derselten (und der De- 
mainen) durch das Gesetz v. 17. Janr. 1820. dem 
Kron-Fideikommißfonds angewiesene Rente verbleibt dem 
letztern. (V. U. v. Z1. Janr. 50. Art. 59.) 25. — 
Ablösung der auf solchen haftenden Dienflbarkeiten, bei 
Gemeinheitstheilungen. (G. v. 2. März 50. Art. 4. 
. u. 10.) 110. 141. 142. 
Sachregister. 1850. 
Forstfrevel (und Jagdfrevel), Personen, welche wegen 
eines solchen bestraft sind, kann der Jagdschein, jedoch 
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, ver- 
sagt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. — 
Erwelterung der Uebereinkunft mit dem Herzogthum 
Anhalt-Bernburg wegen Verhütung und Bestra- 
fung derselben v. — 1839. (Minist.-Erklärung 
v. 4. Febr. 50.) 73. 74. 
Forstinspektoren, deren Eintrikt als Mitglieder in 
das P##gierungs-Kellegium, in Stelle besonderer Forst- 
räthe bei demselben. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 
489. — Beförderung derselben zu Ferstmeistern bei be- 
wiesener Qualifikation und vorzüglicher Dlenstführung. 
(ebend.) 489. 
Forstmeister, die kenu wegen bewiesener Qualificatlon 
und vorzüglicher Dienstführung ernannten Forstinspek- 
toren treten dadurch in den Rang der Regierungsräthe 
eln. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 489. 
Forsträthe, besondere, statt deren Anstellung bei den 
Regierungen, können nach dem Ermessen des Departe- 
mentschefs Forst-Inspektions-Beamte als Mitglieder in 
das Regierungs-Kollegium eintreten. (A. E. v. 18. 
Septbr. 50.) 489. 
Forstverwaltung, das derselben im §. 2. Nr. J. der 
Verordnung v. 28. Juli 1838. hinstchtlich der Bean- 
tragung von Separationen elngeräumte Vorrecht wird 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Fourage, Marsch-, deren Lieferung von Gemeinden und 
Kreisen an mobile Truppen, deren Liquidatlen und Ver- 
gütung. (V. v. 12. Novbr. 50. Ss§. 3. u. 4.) 491. 495. 
Französische Departements, vormalige, Aufhe- 
bung der Ordnung vom 13. Juli 1829. wegen Ablö- 
sung der Reallasten in den zu denselben gehörig gewe- 
senen Landestheilen, durch das Gesetz (v. 2. März 50. 
§S. 1. Nr. 14.) 78. — französisch-hanseatische Departe- 
ments (oder Lippe-Departement), Aufhcbung des An- 
spruchs auf Regulirung eines Allodifikationszinses für 
die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landes- 
theilen, welche vormals zu denselben gehört haben, ohne 
Entschärigung. (G. v. 2. März 60. §. 2. Nr. 3.) 80. 
Frauenéspersonen, dieselben dürfen werer in politische 
Vereine als Mitglieder ausgenommen werden, noch auch 
dürfen sie deren Versammlungen und Sitzungen bei- 
wohnen. (G. v. 11. März 50. &. 8. 16.) 270. 281. 
— liederliche, die der Polizei bekannten Aufenthaltsorte 
ders. können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. 
(G. v. 12. Febr. 50. S. 12. Nr. 2.) 47. 
Frelheit, persoönliche, Gesetz zum Schutze derselben (v. 
2. Febr. 50.) 15—48. — unter Aufhebung des frü- 
heren Gesetzes vom 21. Septbr. 1818. (ebend.) 45. 
— siehe serner: Persönliche Freiheit. 
  
Frei-
	        
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