Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Geldrenten, seste, Bestimmung der Cntschädigung 
in selchen bel Gemeinheitsthellungen. (G. v. 2. März 
50. Art. 7.) 141. — Ablösung derselben in Kapttal 
nach vorberiger sechemenatlicher Kündigung. (ebend. 
Art. 8.) 111. — neu auferlegte, deren Ablösung nach 
vorgänglger sechsmenatlicher Kündigung. (G. v. 2. März 
60. S§. 91.) 105. 
Geldstrafen (Geldkußen), polizeiliche, statt deren ist 
für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten auf 
verhältnißmäßlge Gefängnißstrafe zu erkennen. (G. 
v. 11. März 50. §. 18.) 268.) — das hhchsle 
Maß der letzteren ist 4 Tage statt 3 Nthlr. und 
14 Tage statt 10 Rthlr. (ebend. §S. 18.) 208. — deren 
Verwandlung in verhältnißmäßige „Gefängnißstrafe für 
Jagrpolizel-lbertretungen. (G. v. 7. März 50. §. 29.) 
171. — von 50 Rthlr. bis 1000 R#tr auf solche sol- 
len gegen Deserteurs und ausgetretene Militairpflich- 
tige, in Stelle der Vermogens - Konfiokation, erkannt 
werden. (G. v. 11. März 30.) 271. — das vorstehende 
Geseb tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Janr. 
1810. (s. 2.) 271. 
Gemeinde-Abgaben (Kemmunal-Abgaben, Steuern 
und Lasten) — Verpflichtung aller Einwohner der Ge- 
meinde zur Theilnahme an denselben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. §. 3.) 213. — desgl. in Beziehung auf 
Grundbesstz oder Betrleb stehender Gewerbe in der Ge- 
meinde, ohne in letzterer Wohnsitz zu haben. (ebend. 
S. 3.) 214. — in wie sern Walrbesitzer zu solchen her- 
angezogen werden können. (S. 3.) 214. — in wie welt 
Befreiungen von solchen nur noch zulässig sind. G. 3.) 
214. — Ablösung dieser Befreiungen gegen Enischäri- 
gung, und Verfahren rücksichtlich derselben. (8. 3.) 214. 
— alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädi- 
gung aufgehoben. (§S. 3.) 214. — zeitweilige Befreiun- 
gen für neu bebaute Grunrstücke sind zulässig. (§. 3.) 
214. — deren Verkheilung auf die Verpflichteten und 
Beitreibung derselben von letztern, nach den dafür auf- 
gestellten und für vellstreclbar erklärten Hebelisten (Nol- 
len). (6. 53. Nr. 10. §. 111. Nr. 10.) 227. f. 241. 
— solche ünd von der Ablösbarkeit ausgeschlossen. (G. 
v. 2. März 50. S. 6.) 83. — in welcker Art selche zu 
erheben sind, (SS. 47. 107.) 220. 239. — desgl. durch 
Zuschläge zu andern Sleuern. (ebend.) 220. 230. — 
rieselben sind durch den Einnehmer zu erheben, und wer- 
den von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege bei- 
getrieben. (68. ö1. 122.) 230. 213. — deren Aufbrin- 
gung in Semmtgemrinden seitens der Einzelgemeinden. 
G. 131.) 214. 
Gemeinde= Anleihen, 
Sachregister. 1850. 
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4 Stellen) 
Gemeinde-Ümter, (G 
unbesoldete, — zu denselben knnten nur * Cinwoh= 
ner des Gemeindebezirks, welche Gemeindewähler sind, 
gewählt werden. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 4.) 
215. — Verfpflichtung der Gemeindewähler zu deren 
lbernahme auf mindestens 3 Jahre. (Gem. Ord. v. 11. 
Märg 50. §. 137.) 246. — aus welchen Gründen solche 
abgelehnt werden kann. (ebend. 8. 137.) 246. — ve- 
gen unbegründeter Ablehnung kann durch Beschluß des 
Gemelnteraths der den Gemeindewählern beigelegten 
Rechte auf 3 bis 6. Jahre verlustig erllärt werden. 
(ebend. §. 137.) 216. — Bestätigung eines solchen Be- 
schlusses durch die Aufsichtsbehörde. §S. 137.) 240. 
Gemeinde= Angelegenbelten, über die Ver- 
waltung und den Stand derselben hat der Gemeinde- 
vorstand (Gemeinderorsteher) jedes Jahr, bevor sich der 
Gemeinderath mit dem Haushaltsetat beschäftigt, in 
öffentlicher Situng des Gemeinderaths elnen vollstän- 
digen Berlcht zu erstakten. (Gem. Orr.. 11. März 
60. SS. 57. 110.) 228. 242. 
durch welche der Schul- 
denbestand der Gemeinde vergrößert wird, zu solchen ist 
die Genehmigung des Bezirksraths erforderlich. (Gem. 
Ord. v. 11. März 60. S. 45.) 225 
Gemeinde-Anstalten, ösffentliche, zur Mbenuhung 
derselben sind alle Einwohner der Gemelnde berechtigt. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. J. 3.) 213. — solche, zu 
verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwal- 
tungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen, gehört zu den 
Geschäften des Gemeindevorstandes. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. S. 53. Nr. 3. S. 114. Nr. 3.) 227. 
Gemeindebeamte, bieselben sind in ihren IAmtern 
und Einkünften zu belassen und behalten ihre blsherl- 
gen Pensions-Ansprüche- (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
5. 158.) 251.— bieselben können nicht Mitglieder des Ge- 
meinderaths und des Gemeinde-Vorstandes sein. (ebend. 
SS 15. 28. 73.) 218. 221. 232. — die von denselben 
zu leistenden Kautionen bestimmt der Gemeinderath. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 51. 112.) 226. 210. 
— deren Anstellung, nach Vernehmung des Gemeinde- 
ratbs, und deren Beaufsichtigung durch den Gemelnde 
Vorstand. (ebend. §. 53. Nr. 7. S. 111.) 227. 211.— 
deren Besoldungen werden vor der Wahl und Ernen- 
nung derselten ron dem Gemeinderathe festgestellt. 
(Gem. Orr. v. 11. März 50. S. 60.) 220. — in Be- 
zug auf diese Besolrungen hat jedoch die Prodinzial= 
Versammlung die ersorderlichen allgemeinen Bestlimmun- 
gen zu treffen. (ebend. §. 60.) 229. — dieselben kön- 
nen nur auf Grund des Gesetzes Gekühren erheben. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 103.) 32. — Befugniß 
der
	        
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