Sachregister. 1850.
Gemeindebeamte (Forts.)
der General - Kommisslonen, jeden ders. mit der Besor-
gung einzelner, zum Auseinandersetzungs-Verfahren ge-
böriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 2. März 50.
S. 108.) 100. — Pflichten und Rechte derselben in
letzter Eigenschaft. (ebend. §. 108.) 100. — In Belreff
deren Dienstvergehen kommen die darauf bezüglichen
Gesetze zur Anwendung. (S. 144.) 218.
Gemelnde-Behörden, in Betreff deren Befsugnih,
ortspolizelliche Verordnungen zu erlassen, kommen dle
arauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. (Gem.
Ord. v. 11. März 60. 68. 50. 117.) 220. 212. —
durch solche werden die Besitzer der einen Jagdbezirk
bildenden Grundstücke in allen Jagrangelegenheiten ver-
treten. (G. v. 7. März 50. §. 9.) 167. — Beschlüsse
derselben hinsichtlich der Auslübung der Jagd auf ge-
melnschaftlichen Jagdbezirken (ebend. 88. 10 — 13.)
107. 168.
Gemeindebezirke, deren Biltung, wo solche noch nicht
bestehen. (Gem. Ord. v. 11. März 30. S§. 110—140.)
218. 210. — Veränderungen mit bestehenden oder in
Gemäßheit des §. 146. neu gebildeten Gemeindebezir-
ken. (s. 151.) 219. — (Gemarkung, Felrflur, Bann)
zu einem solchen gehören alle innerhalb der Grenzen
derselben gelegenen Grundstücke. (Gem. Ord. v. 11. März
50. §. 1.) 213. — Bewirkung von Veränderungen mit
solchen. (ebend. §. 1.) 213.
Gemeindedienste; siehe Gemeindeabgaben.
Gemeinde-Einnehmer, derselbke wird von dem Ge-
meinderath gewählt und von diesem die von jenem zu
leistende Kautien bestimmt. (Gem. Ord. v. 11. März
60. 95. 51. 112.) 220. 210. — die Erhebung der Ge-
meindegesälle, sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte
für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer
übertragen werden. (ebend. Ss. 32. 113.) 226. 210. —
dessen Anstellung und Beaufsichtigung durch den Ge-
meinde-Vorstand. (§. 53. Nr. 7. §. 114. Nr. 7.) 227.
211.
Gemeindegefälle, dieselben sind durch den Einneh-
mer zu erheben, und werden von den Säumigen im
Steuer = Exekutionewege beigetrleben. (Gem. Ord. v.
11. März 50. Ss. 64. 122.) 230. 243.
Gemeinde- Gerechtsamen, welche den Gemeinde-
Grunkstücken gesetzlich glelchgestellt sind, Genehmigung
zu deren Veräuherungen. (Gem. Ord. v. 11. März 60.
5. 45. 108.) 225. 239. f.
Gemeinde-Grundstücke, Genehmigung zu deren
Veräußerungen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 45.
108.) 225. 239. f.
Gemeindehäuser, Befreiung derselben von der Grund-
steuer. (G. v. 24. Fehr. 50. J. 2. c.) 02.
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Gemeinde-Haushalts-Etat, ein solcher wird im
Septbr. jeden Jahres von dem Gemeinde -Vorstande
entworfen, zur Einsicht aller Einwohner in bestimmten
Lokalen ausgelegt und demnächst von dem Gemeinde-
ralhe sestgestellt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 62.
u. 120.) 231. 242. 213. — für Gemeinden, welche
nicht mehr als 1500 Einwohner haben, erfolgt derselbe
auf 3 Jahre, wenn es von dem Gemeilnderathe be-
schlossen und von dem Krelsausschusse genehmigt (§.
120.) 243. — eine Abschrift des Etats wird sofort der
Aussichtsbehörde eingereicht. (8§. 62. 120.) 230. 243.
— der Gemeinde-Vorstand hat dafür zu sorgen, daß
der Haushalt nach dem Etat geführt werde. (S§. 63.
121.) 230. 243. — Ausgaben, welche außer dem Etat
geleistet werden sollen, kedürfen der Genehmigung des
Gemeinreraths. (. 63. 121.) 230. 213. — dessen
Ergänzung durch den Regierungspräsidenten, nach Be-
rathung mit dem Bezirksrathe, wenn der Gemeinderath
es unterläht oder verweigert, die der Gemeinde gesetz-
lich obliegenden Leistungen auf jenen zu bringen oder
außcrordentlich zu genehmigen. (S. 141.) 247.
Gemeindekassen-V. #, deren Führung und
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 62.
63. Nr. 4. 95. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211.
Gemeindelasten, slehe Gemeindeabgaben.
Gemeinden, des Preußischen Staats, deren Ver-
tretung und Verwaltung wird durch besondere Ge-
setze unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher
bestimmt. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 105.) 33. —
über die innern und besondern Angelegenhelten ders.
beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versamm-
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Ge-
meinden ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 105. Nr. 1.) 33. — üÜMber die Bethelligung des
Staats bet der Anstellung der Gemelndevorsteher und
über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden
Wahlrechts wird die Gemeinde = Ordnung das Nähere
bestimmen. (ebend. Art. 105. Nr. 2.) 33. — das Ge-
setz wird die Fälle besllmmen, in welchen die Beschlüsse
der Gemeinde-Vertretung der Genehmigung einer hö-
hern Vertrekung oder der Staatsregierung unterworfen
sind. (ebend. Art. 103. Nr. 1.) 33. — den Gemelnden
insbesondere steht die selbststindige Verwallung ihrer
Gemeinde = Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter
Oberaufsicht res Staats zu. (ebend. Ark. 105. Nr. 3.)
33. — über die Betheiligung der Gemeinden bei Ver-
waltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. (ebend.
Art. 105. Nr. 3.) 33. — Oftentlichkeit der Berathun-
gen der Gemeinde-Vertretung. (ebend. Art. 105. Nr. 4.)
33. — über die Einnahmen und Ausgaben muß jähr-
lich
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