Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Gemeindebeamte (Forts.) 
der General - Kommisslonen, jeden ders. mit der Besor- 
gung einzelner, zum Auseinandersetzungs-Verfahren ge- 
böriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 2. März 50. 
S. 108.) 100. — Pflichten und Rechte derselben in 
letzter Eigenschaft. (ebend. §. 108.) 100. — In Belreff 
deren Dienstvergehen kommen die darauf bezüglichen 
Gesetze zur Anwendung. (S. 144.) 218. 
Gemelnde-Behörden, in Betreff deren Befsugnih, 
ortspolizelliche Verordnungen zu erlassen, kommen dle 
arauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. (Gem. 
Ord. v. 11. März 60. 68. 50. 117.) 220. 212. — 
durch solche werden die Besitzer der einen Jagdbezirk 
bildenden Grundstücke in allen Jagrangelegenheiten ver- 
treten. (G. v. 7. März 50. §. 9.) 167. — Beschlüsse 
derselben hinsichtlich der Auslübung der Jagd auf ge- 
melnschaftlichen Jagdbezirken (ebend. 88. 10 — 13.) 
107. 168. 
Gemeindebezirke, deren Biltung, wo solche noch nicht 
bestehen. (Gem. Ord. v. 11. März 30. S§. 110—140.) 
218. 210. — Veränderungen mit bestehenden oder in 
Gemäßheit des §. 146. neu gebildeten Gemeindebezir- 
ken. (s. 151.) 219. — (Gemarkung, Felrflur, Bann) 
zu einem solchen gehören alle innerhalb der Grenzen 
derselben gelegenen Grundstücke. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §. 1.) 213. — Bewirkung von Veränderungen mit 
solchen. (ebend. §. 1.) 213. 
Gemeindedienste; siehe Gemeindeabgaben. 
Gemeinde-Einnehmer, derselbke wird von dem Ge- 
meinderath gewählt und von diesem die von jenem zu 
leistende Kautien bestimmt. (Gem. Ord. v. 11. März 
60. 95. 51. 112.) 220. 210. — die Erhebung der Ge- 
meindegesälle, sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte 
für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer 
übertragen werden. (ebend. Ss. 32. 113.) 226. 210. — 
dessen Anstellung und Beaufsichtigung durch den Ge- 
meinde-Vorstand. (§. 53. Nr. 7. §. 114. Nr. 7.) 227. 
211. 
Gemeindegefälle, dieselben sind durch den Einneh- 
mer zu erheben, und werden von den Säumigen im 
Steuer = Exekutionewege beigetrleben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. Ss. 64. 122.) 230. 243. 
Gemeinde- Gerechtsamen, welche den Gemeinde- 
Grunkstücken gesetzlich glelchgestellt sind, Genehmigung 
zu deren Veräuherungen. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
5. 45. 108.) 225. 239. f. 
Gemeinde-Grundstücke, Genehmigung zu deren 
Veräußerungen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 45. 
108.) 225. 239. f. 
Gemeindehäuser, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Fehr. 50. J. 2. c.) 02. 
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Gemeinde-Haushalts-Etat, ein solcher wird im 
Septbr. jeden Jahres von dem Gemeinde -Vorstande 
entworfen, zur Einsicht aller Einwohner in bestimmten 
Lokalen ausgelegt und demnächst von dem Gemeinde- 
ralhe sestgestellt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 62. 
u. 120.) 231. 242. 213. — für Gemeinden, welche 
nicht mehr als 1500 Einwohner haben, erfolgt derselbe 
auf 3 Jahre, wenn es von dem Gemeilnderathe be- 
schlossen und von dem Krelsausschusse genehmigt (§. 
120.) 243. — eine Abschrift des Etats wird sofort der 
Aussichtsbehörde eingereicht. (8§. 62. 120.) 230. 243. 
— der Gemeinde-Vorstand hat dafür zu sorgen, daß 
der Haushalt nach dem Etat geführt werde. (S§. 63. 
121.) 230. 243. — Ausgaben, welche außer dem Etat 
geleistet werden sollen, kedürfen der Genehmigung des 
Gemeinreraths. (. 63. 121.) 230. 213. — dessen 
Ergänzung durch den Regierungspräsidenten, nach Be- 
rathung mit dem Bezirksrathe, wenn der Gemeinderath 
es unterläht oder verweigert, die der Gemeinde gesetz- 
lich obliegenden Leistungen auf jenen zu bringen oder 
außcrordentlich zu genehmigen. (S. 141.) 247. 
Gemeindekassen-V. #, deren Führung und 
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 62. 
63. Nr. 4. 95. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211. 
Gemeindelasten, slehe Gemeindeabgaben. 
Gemeinden, des Preußischen Staats, deren Ver- 
tretung und Verwaltung wird durch besondere Ge- 
setze unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher 
bestimmt. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 105.) 33. — 
über die innern und besondern Angelegenhelten ders. 
beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versamm- 
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Ge- 
meinden ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 105. Nr. 1.) 33. — üÜMber die Bethelligung des 
Staats bet der Anstellung der Gemelndevorsteher und 
über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden 
Wahlrechts wird die Gemeinde = Ordnung das Nähere 
bestimmen. (ebend. Art. 105. Nr. 2.) 33. — das Ge- 
setz wird die Fälle besllmmen, in welchen die Beschlüsse 
der Gemeinde-Vertretung der Genehmigung einer hö- 
hern Vertrekung oder der Staatsregierung unterworfen 
sind. (ebend. Art. 103. Nr. 1.) 33. — den Gemelnden 
insbesondere steht die selbststindige Verwallung ihrer 
Gemeinde = Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter 
Oberaufsicht res Staats zu. (ebend. Ark. 105. Nr. 3.) 
33. — über die Betheiligung der Gemeinden bei Ver- 
waltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. (ebend. 
Art. 105. Nr. 3.) 33. — Oftentlichkeit der Berathun- 
gen der Gemeinde-Vertretung. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 
33. — über die Einnahmen und Ausgaben muß jähr- 
lich 
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