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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 5-- —
(Nr. 3220.) Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit. Vom 12. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, unter Aufhebung des Gesetzes
vom 24. September 1848., was folgt:
'
Die Verhaftung einer Person darf nur Kraft eines schriftlichen, die
Beschuldigung und den Beschuldigten besiimmt bezeichnenden richterlichen Befehls
bewirkt werden.
Dieser Befehl muß bei der Verhaftung oder spätestens im Laufe des
folgenden Tages dem Beschuldigten zugestellt werden.
g. 2.
Die vorladusige Ergreifung und Fesinahme einer Person kann ohne rich-
terlichen Befehl erfolgen:
1) wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich
nach derselben betroffen oder verfolgt wird;
2) wenn sich, selbst spater, Umstände ergeben, welche die Person als Urhe-
ber oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung und zugleich der Flucht
dringend verdächtig machen.
g. 3.
Zu der vorläusigen Ergreifung und Festnahme (§. 2.) sind die Polizei-
behörden und andere Beamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht
obliegt, Verbrechen und Vergchen nachzuforschen, so wi: die Wachtmannschaf-
ten berechtigt, letztere jedoch nur in dem Falle des F. 2. Nr. 1.
Wenn in dem Falle des F. 2. Nr. 1. der Thäter flieht, oder der Flucht
dringend verdächtig isi, oder Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Iden-
tit#ät der Person sonst nicht festzustellen sein werde, so isi jede Privatperson er-
mächtigt, den Thäter zu ergreifen.
Jchrgang 1850. (Nr. 3220.) 7 Der
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1850.