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Der Ergriffene muß sofort einem der oben bezeichneten Beamten, Behufs
Bestimmung uͤber die vorlaͤufige Festnahme, oder einer Wachtmannschaft zu-
gefuͤhrt werden.
g. 4.
Bei jeder Verhaftung ist sofort das Erforderliche 8 veranlassen, um
den Beschuldigten dem Richter vorzuführen, welcher den Befehl dazu erlassen
hat. — Jeder vorlaufig Festgenommene muß spätestens im Laufe des folgenden
Tages entweder in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche
veranlaßt werden, um ihn dem Staatsanwalte bei dem zuständigen Gerichte
vorzuführen. Der Staatsanwalt muß entweder die sofortige Freilassung ver-
fügen, oder unverzüglich bei dem Gerichte den Antrag stellen, daß über die
Verhaftung Beschluß gefaßt werde. — Ist Jemand außerhalb des Bezirks
des zuständigen Gerichts vorläufig festgenommen worden, so kann er verlangen,
zunächst vor den Staatsanwalt des Bezirks, in welchem er ergriffen worden,
eführt zu werden. Dieser ist nur dann befugt, den Festgenommenen in Frei-
eit zu bten, wenn derselbe nachweist, daß der Festnahme ein Mißverständniß
#um Grunde lag. Anderenfalls hat er die Vorführung vor den Staatsanwalt
es zuständigen Gerichts zu veranlassen.
g. 5.
Jeder Verhaftete oder vorlaufig Festgenommene muß spätestens im Laufe
des folgenden Tages nach seiner Vorführung vor den zuständigen Richter so
vernommen werden, daß ihm der Gegenstand der Anschuldigung mitgetheilt
und ihm die Moglichkeit zur Aufklärung eines Mißverständnisses gegeben werde.
g. 6.
Die im F. 3. genannten Behörden, Beamten und Wachtmannschaften
sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene
Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeir,
Sicherheit und Ruhe diese Maaßregel dringend erfordern. Die polizeilich in
Verwahrung genommenen Personen müussen jedoch spätestens im Laufe des fol-
genden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche
veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.
F. 7.
In eine Wohnung darf wider den Willen des Inhabers Niemand ein-
dringen, außer auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befugniß
oder eines von einer gesetzlich dazu ermachtigten Behörde ertheilten Auftrags.
g. 8.
Das Eindringen in die Wohnung waͤhrend der Nachtzeit ist verboten.
Die Nachtzeit umfaßt fuͤr die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Maͤrz die Stun-
den von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und fuͤr die Zeit vom 1. April
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens.
K. 9.