Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 9. 
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht 
die Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr oder eines aus 
dem Inneren der Wohnung hervorgegangenen Ansüuchens; es bezieht sich nicht 
auf die Orte, in welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unter- 
schied zugelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Ein- 
tritt oder dem eingetretenen Publikum zum ferneren Verweilen geöffnet sind. 
K. 10. 
Zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Fesinahme einer Person, 
welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben 
verfolgt worden, sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen 
Gefangenen, darf der verfolgende oder zugezogene Beamte, ingleichen die ver- 
folgende oder zugezogene Wachtmannschaft, auch zur Nachtzeit in eine Woh- 
nung eindringen. Außerdem darf zum Zwecke der Verhaftung oder vorläufi- 
gen Festnahme der verfolgende Beamte nur dann zur Nachtzeit in eine Woh- 
nung eindringen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, daß bei längerer 
Verzögerung der Verfolgte sich der Festnahme ganz emziehen werde. Der Zu- 
tritt zu den von Militairpersonen benutzten Wohnungen darf den Militair- 
WVorgesetzten oder Beauftragten, Behufs Vollziehung dienstlicher Befehle, auch 
zur Nachtzeit nicht versagt werden. Das Verbot, in eine Wohnung bei Nacht- 
zeit einzudringen, bezieht sich nicht auf diesenigen Räume, welche die Zoll= und 
Steuerbeamten zur Vollziehung der ihnen obliegenden Revisionen zu betreren 
berechtigt sind, ohne durch die Bestimmungen der Zoll= und Steuergesetze auf 
die Tageszeit beschränkt zu sein. 
. 11. 
Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und nach den Formen des 
Gesetzes unter Mitwirkung des Richters oder der gerichtlichen Polizei und, wo# 
diese nicht eingeführt ist, der Polizeikommissarien oder der Kommunal= oder der 
Ortspolizei-Behörde geschehen. Sie müssen, so weit dies geschehen kann, unter 
Zuziehung des Angeschuldigten oder der Hausgenossen erfolgen. 
— 
Das Verbot, Haussuchungen bei Nachtzeit vorzunehmen G. 8.), findet 
keine Anwendung. 
1) auf die Wohnungen der Personen, welche durch ein Straferkenntniß 
unter Polizeiaufsicht gestellt sind; 
2) auf Orte, welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hazardspiels, als 
Herbergen und Versammlungsorte von Verbrechern, als Niederlagen 
verbrecherisch erworbener Sachen oder als Aufenthaltsorte liederlicher 
Frauenzimmer bekannt sind; 
3) wenn dringende Gründe dafüur sprechen, daß bei längerer Zögerung die 
in einer Wohnung befindlichen Gegenstände, in Bezug auf welche eine 
r. 320.) 7* straf-
	        
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