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g. 9.
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht
die Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr oder eines aus
dem Inneren der Wohnung hervorgegangenen Ansüuchens; es bezieht sich nicht
auf die Orte, in welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unter-
schied zugelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Ein-
tritt oder dem eingetretenen Publikum zum ferneren Verweilen geöffnet sind.
K. 10.
Zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Fesinahme einer Person,
welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben
verfolgt worden, sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen
Gefangenen, darf der verfolgende oder zugezogene Beamte, ingleichen die ver-
folgende oder zugezogene Wachtmannschaft, auch zur Nachtzeit in eine Woh-
nung eindringen. Außerdem darf zum Zwecke der Verhaftung oder vorläufi-
gen Festnahme der verfolgende Beamte nur dann zur Nachtzeit in eine Woh-
nung eindringen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, daß bei längerer
Verzögerung der Verfolgte sich der Festnahme ganz emziehen werde. Der Zu-
tritt zu den von Militairpersonen benutzten Wohnungen darf den Militair-
WVorgesetzten oder Beauftragten, Behufs Vollziehung dienstlicher Befehle, auch
zur Nachtzeit nicht versagt werden. Das Verbot, in eine Wohnung bei Nacht-
zeit einzudringen, bezieht sich nicht auf diesenigen Räume, welche die Zoll= und
Steuerbeamten zur Vollziehung der ihnen obliegenden Revisionen zu betreren
berechtigt sind, ohne durch die Bestimmungen der Zoll= und Steuergesetze auf
die Tageszeit beschränkt zu sein.
. 11.
Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und nach den Formen des
Gesetzes unter Mitwirkung des Richters oder der gerichtlichen Polizei und, wo#
diese nicht eingeführt ist, der Polizeikommissarien oder der Kommunal= oder der
Ortspolizei-Behörde geschehen. Sie müssen, so weit dies geschehen kann, unter
Zuziehung des Angeschuldigten oder der Hausgenossen erfolgen.
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Das Verbot, Haussuchungen bei Nachtzeit vorzunehmen G. 8.), findet
keine Anwendung.
1) auf die Wohnungen der Personen, welche durch ein Straferkenntniß
unter Polizeiaufsicht gestellt sind;
2) auf Orte, welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hazardspiels, als
Herbergen und Versammlungsorte von Verbrechern, als Niederlagen
verbrecherisch erworbener Sachen oder als Aufenthaltsorte liederlicher
Frauenzimmer bekannt sind;
3) wenn dringende Gründe dafüur sprechen, daß bei längerer Zögerung die
in einer Wohnung befindlichen Gegenstände, in Bezug auf welche eine
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