— 51 —
g. 9.
Ist die Verurtheilung wegen Diebstahls, Raubes, Hehlerei, Kontrebande
oder Jolldefraudation erfolgt, so kann die Ortspolizei-Behörde außerdem G. 8.)
dem Verurtheilten untersagen, wahrend der von z u beflimmenden Stunden
der Nacht CG. 8. des Geseges zum Schutze der personlichen Freiheit vom 12.
Februar d. J.) ohne ihre Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung
zu verlassen. Im Falle der Verurtheilung wegen Kontrebande oder Zollde-
fraudation ist die Grenzzoll-Behörde befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehen-
den das Betreten des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu untersagen.
g. 10.
Ist derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizeiaussicht eintritt,
ein Auslander, so kann derselbe in polizeilichem Wege des Landes verwiesen
werden.
Die Befugniß der zuständigen Behörden, die Landesverweisung gegen
Auelnher in anderen Fällen zu verfügen, wird durch diese Bestimmung nicht
eruͤhrt.
g. 11.
Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm in Folge derselben
auferlegten Beschraͤnkungen der Freiheit entgegenhandelt, wird mit Gefaͤngniß
bis zu drei Monaten bestraft.
Im Wiederholungsfalle tritt Gefaͤngnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu
Einem Jahre ein.
S. 12.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes 1 Cöln behält es bei den
Bestimmungen des Rheinischen Strafgesetzbuches über die Stellung unter Po-
lizeiaufsicht überall sein Bewenden.
Jedoch sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stellung unter
Polizeiaufsicht in Folge einer Verurtheilung wegen Kontrebande und Zollde=
fraudation auch für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur An-
wendung kommen.
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. Februar 1850.
(1. S) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.