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wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-
stande hat:
1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Koͤnigs oder mit dem Koͤnig-
lichen Insiegel ausgefertigt sind;
2) Urkunden, welche von Sctaarsbehörden, Gemeinden oder Korporationen
des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen Be-
amten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des In-
landes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, aus-
efertigt oder beglaubigt werden;
3) Büches, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem
Glauben geführt werden;
4) Verfügungen von Todeswegen;
5) Wechsel.
K. 252.
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder An-
deren Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, Erklarungen oder
Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind,
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen
beurkundet werden, während sie gar nicht oder in anderer Weise oder von
anderen Personen abgegeben oder geschehen sind, wird mit Juchthaus bis zu
zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend
Thalan bestraft. .
Oieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher zum Nachtheil eines An-
deren von solchen falschen Beurkundungen, wissend, daß sie falsch sind, Ge-
brauch machr.
. 253.
Wer unächtes Stempelpapier anfertigt, oder ächtes Stempelpapier ver-
falscht, ingleichen wer wissentlich von falschem oder verfälschtem Stempelpapier
Gebrauch macht, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie mit
zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
Eine gleiche Strafe hat derjenige verwirkt, welcher sich einer dieser
Handlungen in Beziehung auf Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts
schuldig macht.
K. 234.
Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird bestraft:
1) wer einen falschen Reisepaß aferaig, einen ächten Reisepaß verfaͤlscht,
oder von einem falschen oder verfalschren Reisepasse wissentlich Gebrauch
macht;
2) wer sich einen Reisepaß auf einen falschen Namen ausstellen läßt, von
einem auf einen anderen Namen ausgestellten Reisepasse, als sei er
für ihn ausgestellt, wissenrlich Gebrauch macht, einen für ihn aus-
gestellten Reisepaß einem Anderen zum Gebrauche überläße oden als
euge