Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen- 
stande hat: 
1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Koͤnigs oder mit dem Koͤnig- 
lichen Insiegel ausgefertigt sind; 
2) Urkunden, welche von Sctaarsbehörden, Gemeinden oder Korporationen 
des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen Be- 
amten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des In- 
landes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, aus- 
efertigt oder beglaubigt werden; 
3) Büches, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem 
Glauben geführt werden; 
4) Verfügungen von Todeswegen; 
5) Wechsel. 
K. 252. 
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder An- 
deren Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, Erklarungen oder 
Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, 
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen 
beurkundet werden, während sie gar nicht oder in anderer Weise oder von 
anderen Personen abgegeben oder geschehen sind, wird mit Juchthaus bis zu 
zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend 
Thalan bestraft. . 
Oieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher zum Nachtheil eines An- 
deren von solchen falschen Beurkundungen, wissend, daß sie falsch sind, Ge- 
brauch machr. 
. 253. 
Wer unächtes Stempelpapier anfertigt, oder ächtes Stempelpapier ver- 
falscht, ingleichen wer wissentlich von falschem oder verfälschtem Stempelpapier 
Gebrauch macht, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie mit 
zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. 
Eine gleiche Strafe hat derjenige verwirkt, welcher sich einer dieser 
Handlungen in Beziehung auf Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts 
schuldig macht. 
K. 234. 
Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1) wer einen falschen Reisepaß aferaig, einen ächten Reisepaß verfaͤlscht, 
oder von einem falschen oder verfalschren Reisepasse wissentlich Gebrauch 
macht; 
2) wer sich einen Reisepaß auf einen falschen Namen ausstellen läßt, von 
einem auf einen anderen Namen ausgestellten Reisepasse, als sei er 
für ihn ausgestellt, wissenrlich Gebrauch macht, einen für ihn aus- 
gestellten Reisepaß einem Anderen zum Gebrauche überläße oden als 
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