Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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2) Das Aufgebot der im §. 388. des Anhanges zur Allgemeinen Ge- 
richtsordnung gedachten Urkunden erfolgt in dem Gerichtsstande des Aus- 
stellers der Urkunde, ohne Rücksicht darauf, wo der letzte bekannte Inhaber 
seinen Wohnsitz hat und ob derselbe ein Ausländer ist. 
Wenn in den für gewisse Instrumente erlassenen Gesetzen und Verord- 
nungen ein Obergericht als Gerichtsstand bei Aufgeboten speziell bezeichnet ist, 
so tritt an die Gelle desselben das Gericht erster Instanz des Ortes, wo das 
Obergericht seinen Sitz hat. !#½“ 
Sceht die Erlassung des Aufgebots einer Landschafts= oder Kredit-Di- 
rektion oder einer anderen Korporation oder Anstalt zu, so wird das Amorti- 
sations-Erkenntniß von dem Gerichte erster Instanz des Ortes abgefaßt, wo 
die Direktion der Korporation oder Anstalt ihren Sitz hat. 
3) Die Bestimmung, daß Emschädigungs-Anprüche wegen expro- 
prürter oder beschadigter Grundstücke gegen Eisenbahn-Gesellschaften bei dem 
ordenrlichen Gerichte, in dessen Bezirke das exproprürte oder beschädigte Grund- 
stück belegen ist, geltend gemacht werden können, wenn der Kläger nicht vor- 
zieht, im persönlichen Gerichtsstande der Gesellschaft zu klagen, findet auch auf 
eben solche Entschädigungs-Ansprüche gegen andere mit Expropriationsrechten 
versehene Gesellschaften, z. B. Deich-, Bewässerungs= Meliorations= und 
Chausseebau-Societäten, Anwendung. 
4) Besitzsiörungsklagen der Exundbesteer gegen Eisenbahn-, oder gegen 
die im Zusatz 3. genannten anderen Gesellschaften, können bei demjenigen Ge- 
richte angebracht werden, in dessen Bezirke das Grundstück, in Bezug auf wel- 
ches die Besitzstörung verübt wurde, belegen ist. 
Artikel III. 
Zusätze zu §. 11. der Verordnung. 
1) Die Mitglieder der Königlichen Familie, sowie der Fürstenhäuser Ho- 
henzollern-Hechingen und Hohenzollern= Sigmaringen, haben ihren persönlichen 
# bei dem mit dem Kammergerichte verbundenen Geheimen Ju- 
stizrath. 
“ Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern des Kammergerichts, von denen fünf 
die erste und sieben die zweite Instanz bilden, und welche von dem Justizmini- 
ster bei der jedesmaligen Bildung der Senate bestimmt werden. 
Rücksichtlich der Rechtsstreitigkeiten unter Mitgliedern der Königlichen 
Familie, sowie der nichtstreitigen Rechtsangelegenheiken der zur Königlichen 
Familie gehbrigen Personen, namenklich in Beadf der Testaments-Errichtun- 
gen, Nachlaß-Regulirungen, Familienschlüsse, Ehesachen, Vormundschafts= und 
aWhnlichen Angelegenheiten, wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts ge- 
dndert, vielmehr behält es in dieser Bezlehung bei der Hausverfassung sein 
Bewenden. Eben dies gilt von beiden Hohenzollernschen Fürstenhäusern. 
2) Die an auswärtigen Höfen beglaubigten Königlichen Gesandten, Re- 
sidenten und Geschäftsträger, sowie alle zur Gesandtschaft gehörenden Per- 
sonen, ingleichen die im Auslande stationirken Steuerbeamten haben ihren . 
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