Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

(Nr.  3390.)  Gesetz  über  die  Besteucrung  der  Bergwerke  für  den  ganzen  Umsang  der  Monarchie,
  mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rheinuser  belegenen  Landestheile.
  Vom  12.  Mai  1851.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  K.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,

  mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheile,
was  folgt:

KC.  1.
Der  Zehnte  von  dem  Ertrage  der  Bergwerke  wird,  soweit  derselbe  nach
den  bestehenden  Gesetzen  in  Geld  oder  in  nakura  an  den  Staat  zu  enrrichten
ist,  vom  Anfange  des  dritten  Rechnungs-Quartals  1851.  an,  auf  den  Zwanzigsten
  ermäßigt.
g.  2.

Bei  der  Berechnung  des  Zwanzigsten  kommen  die  naͤmlichen  Grundsaͤtze,
wie  bisher  bei  der  Ermittelung  des  Zehnten,  zur  Anwendung.

Bei  Erzbergwerken  trägt  der  Staat  zu  den  Poch-,  Wasch-,  Hüttenund
  sonstigen  Iubssrceungsroten  nach  Verhältniß  des  Zwanzigsten  bei.

g.  3.

Wo  gegenwaͤrtig  statt  des  Zehnten  eine  feste  Abgabe  entweder  nach  bestimmten
  Sätzen  von  der  Maaß=  oder  Gewichtseinheit  der  Produktion  oder  in
einem  festen  Jahresbetrage  entrichtet  wird,  soll  auf  den  Antrag  des  Bergwerksbesitzers
  der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (#.  2.)  zu  berechnende
Zwanzigste  an  die  Stelle  einer  solchen  Abgabe  treten.

§.  4.
Auf  den  Betrag  des  Neunten,  welchen  Bergwerke  an  Erbsiollen  entrichten,
  bleibt  die  Herabsetzung  des  Zehnten  G.  1.)  ohne  Einfluß;  bei  diesen  Berg-Johrgang
  1351.  (Tr.  3390.)  36  werken

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1851.