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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 16—
(Nr. 3392.) Gesetz über die Presse. Vom 12. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Abschnitt l.
Vom Gewerbebetriebe.
S. 1.
Zum Gewerbebetriebe eines Buch= oder Steindruckers, Buch-oder Kunst-
händlers, Antiquars, Leihbibliothekars, Inhabers von Lesekabinetten, Verkaufers
von Zeitungen, Flugschriften und Bildern ist die Genehmigung der Bezirks-
Regierung erforderlich.
Diese darf nicht versagt werden, wenn derjenige, der das Gewerbe be-
treiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler und Buchdrucker vor
einer Prüfungs-Kommission, die nach Anleitung der allgemeinen Gewerbeord-
mung vom 17. Jannar 1845. und der Verordnung, betreffend die Errichtung
von Gewerberäthen rc., vom 9. Februar 1849. zu bilden ist, den Nachweis
ihrer Befähigung führen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der
Prüfungs-Kommissionen und die abzulegende Prüfung erläßt der Minister des
Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der §S. 48. der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. wird auf-
gehoben.
Jahrgang 1851. (Nr. 3392.) 38 . 2.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1851.