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. 2.
Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im
Besitz des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Bezirks-Regierung befinden,
soll die Erlaubniß zur Fortführung desselben, welche 0P innerhalb dreier Mo-
narr, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt
werden.
g. 3.
Die im F. 1. aufgeführten Gewerbe können durch Stellvertreter ausge-
übt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den selbstständigen Gewerbe-
betrieb vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
S. 4.
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben
vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 1. befähigten Stell-
vertreter betrieben werden.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel, oder Nachlaß-Reguli-
rung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu verbüßenden Haft.
Abschnitt U.
Ordnung der Presse.
I. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse.
K. 5.
Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung, oder einer
in monatlichen oder kürzeren Frisien erscheinenden Zeitschrift, welche im Inlande
herauskommen, muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung be-
ginnt, ein mit seiner Unterschrift, bei kautionspflichtigen Jrnungen mit der Un-
terschrift des verantwortlichen Redakteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm
zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizei-Behörde hinterlegen.
Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch
die Hinterlegung nicht aufgehalten werden.
Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig
Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedurfnissen des Gewerbes und des
Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als:
For-